Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Uber die Verwendung des Fonds zu V wird dem Landtag alljährlich 
Rechenschaft abgelegt werden. 
Mit der Ausführung der unter I1 aufgeführten Eisenbahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesamte zum Baue der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfange, in welchem er nach den landesgesetzlichen Bestim- 
mungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der 
dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Be- 
nutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der 
sämtlichen staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung 
oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen 
für Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu 
übernehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent- 
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen 
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer 
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf 
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten für die unter 1, 21 und 22 benannten Eisen- 
bahnen soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden und zwar: 
  
  
a) bei Nr. 1 (Sensburg-Nikolaiken) von ...... ... 134 000 Mark, 
b) = . 21 (Brüchermühle—Wildbergerhütte) von. 78000 
c) . 22 □mmekeppel-Lindlar). podv. 190 000 
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens 
Oit. A Abs. 1 und 2) ist, soweit die vorbezeichneten Eisenbahnlinien auf preußischem 
Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den 
mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung 
einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für 
die einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar: 
  
bei Nr. 1 (Sensburg—Nikolaiken i. Ostpr.) von 67000 Mark, 
l 2 (Wehlau-Friedland i. Ostpr.) vo. 460 000 
. 3 (Bergfriede-Groß-Tauersee [Soldaul) von 601 700 
. 4 (IThorn] Mocker-Unislaw) vo 404000 
— -5 (Kruschwitz-Strelno) von ... ..... ... 400 000 
— - 6 (Wronke—Obornik) vor ... 300 000 
„ 7 (Sandberg—-Koschmin) vo 454000 
8 (Kempen—Namslauh v0ovo##1 464000 
.9 (Schottwitz-Meleschwitz '[Laskowitz- 
Beckernh bddvooo ... 363000 
10 (Wansen-æ Brieg) von .............. 367000
	        
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