Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen 
verfügen. Der Rekurs gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. 
176. 
Die Werksbesitzer haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche 
gemäß den 99 171 und 172 die Zugehörigkeit zu dem Knappschaftsvereine 
begründet ist, an den durch die Satzungen festzusetzenden Zeitpunkten und auf 
dem darin bezeichneten Wege (§ 170a Abs. 1 Ziffer 3) bei dem Knappschafts- 
vorstand und, wo besondere Krankenkassen bestehen, auch bei dem Vorstande 
der zuständigen Krankenkasse anzumelden und nach Beendigung des Arbeits= oder 
Dienstverhältnisses wieder abzumelden. 
Unterbleibt die Anmeldung, so sind die Vorstände befugt) die Zahl der 
Personen,) für welche die Beiträge zur Knappschaftskasse oder zur Krankenkasse 
eingezogen werden sollen, nach ihrem Ermessen zu bestimmen. 
Werksbesitzer, die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht 
genügen, haben außerdem alle Aufwendungen zu erstatten, welche der Knappschafts- 
verein oder die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschrift 
in einem vor der Anmeldung durch die nichtangemeldete Person veranlaßten 
Unterstützungsfalle gemacht hat. Auch ist zulässig, die Unterlassung der Anmelde- 
pflicht wie der Abmeldepflicht durch die Satzung mit einer Geldstrafe bis zu 
zwanzig Mark zu belegen. 
  
§& 176a. 
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vorgeschriebene 
Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen von den 
bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich mit ihren eigenen Bei- 
trägen zu den in der Satzung bestimmten Zeitpunkten an die vorgeschriebenen 
Stellen abzuführen. Sie haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge, 
Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der beitrittpflichtigen Mitglieder wie für eine 
eigene Schuld. 
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige Eintrittsgelder 
und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen bei den Lohnzahlungen 
einbehalten zu lassen. Die Einbehaltungen für die Beiträge sind auf die Lohn- 
zahlungszeiträume, auf welche sie entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen. 
177. 
Die im § 176 a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen zu den Knappschafts- 
kassen und zu den besonderen Krankenkassen können auf vorgängige Festsetzung 
durch das Oberbergamt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen 
werden. 
Durch Einlegung der nach & 186 Abs. 2 zulässigen Rechtsmittel wird die 
Zwangsvollstreckung nicht aufgehalten. 
Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen verjähren binnen 
zwei Jahren nach der Fälligkeit.
	        
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