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eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen
verfügen. Der Rekurs gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
176.
Die Werksbesitzer haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche
gemäß den 99 171 und 172 die Zugehörigkeit zu dem Knappschaftsvereine
begründet ist, an den durch die Satzungen festzusetzenden Zeitpunkten und auf
dem darin bezeichneten Wege (§ 170a Abs. 1 Ziffer 3) bei dem Knappschafts-
vorstand und, wo besondere Krankenkassen bestehen, auch bei dem Vorstande
der zuständigen Krankenkasse anzumelden und nach Beendigung des Arbeits= oder
Dienstverhältnisses wieder abzumelden.
Unterbleibt die Anmeldung, so sind die Vorstände befugt) die Zahl der
Personen,) für welche die Beiträge zur Knappschaftskasse oder zur Krankenkasse
eingezogen werden sollen, nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
Werksbesitzer, die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht
genügen, haben außerdem alle Aufwendungen zu erstatten, welche der Knappschafts-
verein oder die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschrift
in einem vor der Anmeldung durch die nichtangemeldete Person veranlaßten
Unterstützungsfalle gemacht hat. Auch ist zulässig, die Unterlassung der Anmelde-
pflicht wie der Abmeldepflicht durch die Satzung mit einer Geldstrafe bis zu
zwanzig Mark zu belegen.
§& 176a.
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vorgeschriebene
Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen von den
bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich mit ihren eigenen Bei-
trägen zu den in der Satzung bestimmten Zeitpunkten an die vorgeschriebenen
Stellen abzuführen. Sie haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge,
Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der beitrittpflichtigen Mitglieder wie für eine
eigene Schuld.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige Eintrittsgelder
und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen bei den Lohnzahlungen
einbehalten zu lassen. Die Einbehaltungen für die Beiträge sind auf die Lohn-
zahlungszeiträume, auf welche sie entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen.
177.
Die im § 176 a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen zu den Knappschafts-
kassen und zu den besonderen Krankenkassen können auf vorgängige Festsetzung
durch das Oberbergamt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen
werden.
Durch Einlegung der nach & 186 Abs. 2 zulässigen Rechtsmittel wird die
Zwangsvollstreckung nicht aufgehalten.
Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen verjähren binnen
zwei Jahren nach der Fälligkeit.