— 214 —
rechte befinden, in einer durch die Satzung bestimmten Zahl und unter den in
der Satzung hinsichtlich der Wählbarkeit bestimmten besonderen Voraussetzungen
auf Grund unmittelbarer Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Sie müssen
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und der deutschen Sprache in Wort und
Schrift mächtig sein. Insoweit innerhalb eines Knappschaftsvereins besondere
Krankenkassen eingerichtet sind, kann durch die Satzung des Knappschaftsvereins
bestimmt werden, daß die Wahl der Knappschaftsältesten bei den besonderen
Krankenkassen erfolgt.
Die Verhiawahl ist zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vor—
schlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Satzung festgesetzten Zeit-
punkte vor der Wahl einzureichen sind.
Die Knappschaftsältesten haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht,
einerseits die Befolgung der Satzung durch die Knappschaftsmitglieder zu über-
wachen und andererseits die Rechte der letzteren gegenüber dem Vorstande wahr-
zunehmen. Die Knappschaftsältesten oder von ihnen gewählte Abgeordnete ver-
treten die Knappschaftsmitglieder in den Generalversammlungen.
Die Satzung oder eine besondere Dienstanweisung (§ 181) regelt ihre
Dienstobliegenheiten.
180.
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden zur einen Hälfte aus
den Werksbesitzern oder aus deren Vertretern (99 117, 127, 134), zur anderen
Hälfte aus den beitrittepsichigen Knappschaftsältesten gewählt.
Die Verhältniswahl ist zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vor-
schlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Satung festgesetzten
Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
Wählbar als Vertreter der Werksbesitzer sind auch solche Personen, welche
mit der Leitung der zum Vereine gehörigen Betriebe betraut oder in der Ver-
waltung dieser Betriebe angestellt sind.
Der Knappschaftsvorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter aus der Zahl seiner aus den Werksbesitzern oder deren Vertretern ge-
wählten Mitglieder.
10 .a.
Die Beschlußfassungen im V Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Ergibt die Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so ist
der Antrag innerhalb eines Monats zur nochmaligen Beschlußfassung zu bringen.
Ergibt auch die wiederholte Abstimmung Stimmengleichheit und erscheinen
durch Nichtannahme des Antrags erhebliche Interessen des Vereins gefährdet, so
kann die Entscheidung des Oberbergamts über Annahme oder Ablehnung des
Antrags angerufen werden. Diese Entscheidung kann nur von mindestens einem
Dritteile der Mitgliedervertreter oder der Vertreter der Werksbesitzer im Vorstand
und nur innerhalb eines Monats vom Tage der wiederholten Abstimmung ab
beantragt werden.