Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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184. 
Zur Ausübung dieses Aufsichsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden 
Knappschaftsverein einen Kommissar. 
Der Kommissar ist befugt, allen Generalversammlungen und Sitzungen 
der Vorstände und Ausschüsse, welche ihm zu diesem Zwecke mindestens drei Tage 
vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und jeden gesetz= oder satzungswidrigen Be- 
schluß zu beanstanden. Von einer solchen Beanstandung muß er dem Oberberg- 
amte sofort Anzeige machen. 
Das Oberbergamt entscheidet, ob der beanstandete Beschluß als gesetz= oder 
satzungswidrig aufzuheben oder die Beanstandung zurückzunehmen ist. 
§ 184 a. 
Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse und Ge- 
neralversammlungen zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht 
entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den durch das Oberbergamt anberaumten Sitzungen kann dessen Kom- 
missar die Leitung der Verhandlungen übernehmen. 
Solange die Wahl des Vorsandes oder der Ausschüsse oder die General- 
versammlung nicht zustande kommt, oder die Organe des Vereins gesetzliche oder 
satzungsmäßige Obliegenheiten nicht erfüllen, kann das Oberbergamt die Befugnisse 
und Obliegenheiten dieser Organe selbst oder durch Beauftragte auf Kosten des 
Vereins wahrnehmen. 
185. 
Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamt und dessen Kom- 
missar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen sowie über die 
Verhandlungen der Ausschüsse und Generalversammlungen aufzunehmenden Nieder- 
schriften, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen sowie die Revision der 
Kasse zu gestatten. 
Auch hat der Vorstand dem Oberbergamt innerhalb der vorzuschreibenden 
Fristen und nach den bestimmten Vordrucken die zur Statistik des Knappschafts- 
wesens erforderlichen Nachrichten zu geben sowie alljährlich einen Rechnungsab- 
schluß einzureichen. 
Die Vorstände sind ferner verpflichtet, den Anordnungen des Oberbergamts 
über Art und Form der Rechnungsführung zu genügen. 
§ 185a. % 
Alle schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden, 
die zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Knapp- 
schaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen einerseits und den Werksbesitzern 
oder Mitgliedern und den Angehörigen der letzteren andererseits erforderlich werden, 
sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die den Vorständen zum Nach- 
weis ihrer Vertretungsmacht zu erteilenden amtlichen Bescheinigungen G§ 181 
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