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184.
Zur Ausübung dieses Aufsichsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden
Knappschaftsverein einen Kommissar.
Der Kommissar ist befugt, allen Generalversammlungen und Sitzungen
der Vorstände und Ausschüsse, welche ihm zu diesem Zwecke mindestens drei Tage
vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und jeden gesetz= oder satzungswidrigen Be-
schluß zu beanstanden. Von einer solchen Beanstandung muß er dem Oberberg-
amte sofort Anzeige machen.
Das Oberbergamt entscheidet, ob der beanstandete Beschluß als gesetz= oder
satzungswidrig aufzuheben oder die Beanstandung zurückzunehmen ist.
§ 184 a.
Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse und Ge-
neralversammlungen zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht
entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen.
In den durch das Oberbergamt anberaumten Sitzungen kann dessen Kom-
missar die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
Solange die Wahl des Vorsandes oder der Ausschüsse oder die General-
versammlung nicht zustande kommt, oder die Organe des Vereins gesetzliche oder
satzungsmäßige Obliegenheiten nicht erfüllen, kann das Oberbergamt die Befugnisse
und Obliegenheiten dieser Organe selbst oder durch Beauftragte auf Kosten des
Vereins wahrnehmen.
185.
Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamt und dessen Kom-
missar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen sowie über die
Verhandlungen der Ausschüsse und Generalversammlungen aufzunehmenden Nieder-
schriften, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen sowie die Revision der
Kasse zu gestatten.
Auch hat der Vorstand dem Oberbergamt innerhalb der vorzuschreibenden
Fristen und nach den bestimmten Vordrucken die zur Statistik des Knappschafts-
wesens erforderlichen Nachrichten zu geben sowie alljährlich einen Rechnungsab-
schluß einzureichen.
Die Vorstände sind ferner verpflichtet, den Anordnungen des Oberbergamts
über Art und Form der Rechnungsführung zu genügen.
§ 185a. %
Alle schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden,
die zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Knapp-
schaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen einerseits und den Werksbesitzern
oder Mitgliedern und den Angehörigen der letzteren andererseits erforderlich werden,
sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die den Vorständen zum Nach-
weis ihrer Vertretungsmacht zu erteilenden amtlichen Bescheinigungen G§ 181
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