Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Auf die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, welchen die schieds- 
gerichtliche Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten übertragen ist, finden 
die Vorschriften in II# 186 b bis 186 h Abs. 2 keine Anwendung. 
Das Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den Schiedsgerichten 
für Arbeiterversicherung regelt sich nach den für diese Gerichte geltenden Be- 
stimmungen. 
Die Kosten des Schiedsgerichts sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs der 
Kasseneinrichtung von den beteiligten Knappschaftsvereinen anteilig zu erstatten. 
Dabei wird das Verhältnis zu Grunde gelegt, in welchem die Zahl derjenigen auf 
Grund dieses Gesetzes bei dem Schiedsgericht eingelegten Berufungen, welche in 
diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesamtzahl der vor dem Schiedsgericht 
in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Verteilung der Kosten 
auf die Kasseneinrichtung, die Berufsgenossenschaften und die Knappschaftsvereine 
erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
  
  
6§ 186 k. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem zuständigen 
Schiedsgerichte zu erheben. 
Die Berufungsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben 
die Berufung bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem Knappschaftsorgan 
eingegangen ist; diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige 
Schiedsgericht abzugeben. 
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden sowie dem Vor- 
stande des beteiligten Knappschaftsvereins in Ausfertigung zuzustellen. 
1861. 
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht beiden Teilen die 
Revision an das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten zu. Die 
Revision der Knappschaftsvorstände hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es 
sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen 
Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im übrigen hat die Revision 
keine aufschiebende Wirkung. 
Die Revision ist bei dem Oberschiedsgerichte zur Vermeidung des Ausschlusses 
innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts 
einzulegen. Die Vorschrift des § 186k Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Ver- 
stoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
	        
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