Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 223 — 
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung 
oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder der Verstoß wider 
den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens 
gefunden werden. Das Oberschiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an die— 
jenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge 
geltend gemacht worden sind. 
Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Oberschieds- 
gericht zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht 
oder an den Vorstand zurückverweisen. Dabei kann das Oberschiedsgericht be- 
stimmen, daß dem Unterstützungsbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte 
Unterstützung vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die 
rechtliche Beurteilung, auf welche das Oberschiedsgericht die Aufhebung gestützt 
hat, den weiteren Entscheidungen zu Grunde zu legen. 
# 186m. 
Das Oberschiedsgericht hat seinen Sitz in Berlin. 
Für die Einrichtung des Oberschiedsgerichts und das Verfahren vor dem- 
selben finden die § 186 b bis 186 h entsprechende Anwendung mit folgenden 
Ausnahmen: 
1. Die Beisitzer werden von den Generalversammlungen sämtlicher Knapp- 
schaftsvereine nach einer von dem Minister für Handel und Gewerbe 
zu erlassenden Wahlordnung gewählt. 
Die den Oberbergämtern zugewiesenen Befugnisse werden von dem 
Minister für Handel und Gewerbe wahrgenommen. 
3. Das Oberschiedsgericht entscheidet über die Beschwerden aus § 180 a 
Abs. 3 in der Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden 
und je einem Vertreter der Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder. 
Im übrigen entscheidet das Oberschiedsgericht in der Besetzung von 
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und je eines Vertreters 
der Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder. Die weiter zuzu- 
ziehenden zwei Mitglieder sind 
a) bei den im 9 166 Abs. 4 bezeichneten Streitigkeiten ein richter- 
licher Beamter und ein Versicherungsverständiger; 
b) bei Beschwerden aus § 169 Abs. 3, § 1754 Abs. 2 und 9 1770 
ein Versicherungsverständiger und ein Bergbauverständiger; 
I) bei Revisionen (186.) zwei richterliche Beamte. 
Die unter a bis c bezeichneten Mitglieder und ihre Stellvertreter 
werden von dem Minister für Handel und Gewerbe ernannt. 
4. Die Kosten des Oberschiedsgerichts trägt der Staat. 
186 . 
Im übrigen wird das Verfahren vor den Schiedsgerichten und vor dem 
Oberschiedsgerichte durch Königliche Verordnung geregelt. 
Cesetz= Samml. 1906. (Nr. 10724.) 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.