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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— NMr. 29.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen über die Beteiligung Bremens an den Kosten
eines Rhein-Weser-Kanals, S. 227. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen über
die Ausführung einer Wehr- und Schleusenanlage bei Hemelingen, S. 230. — Staatsvertrag
zwischen Preußen und Bremen über die weitere Vertiefung der Unterweser zwischen Bremen und
Geestemünde, S. 236.
(Nr. 10725.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen über die Beteiligung Bremens
an den Kosten eines Rhein-Weser-Kanals. Vom 29. März 1906.
Sne Majestät der König von Preußen und der Senat der freien Hansestadt
Bremen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Verpflichtungen, von
deren Ubernahme in dem Gesetze, betreffend die Herstellung und den Ausbau von
Wasserstraßen, vom 1. April 1905 die Inangriffnahme der Bauausführung des
Rhein-Weser-Kanals abhängig gemacht ist, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär Dr. Holle,
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Kisker,
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Dr. Ing. Sympher und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Hergt,
der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Bürgermeister Dr. Marcus,
den Senator Wessels,
den Senator Frese und
den Oberbaudirektor Bücking,
die unter dem Vorbehalte der Ratifikation nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die preußische Staatsregierung beabsichtigt auf Grund der ihr durch das
Gesetz, betbessen die Herstellung und den Ausbau von Waseserstraßen, vom
1. April 1905 (Preußische Geseg. Samml. S. 179) — Wasserstraßengeset —
Gesetz-Samml. 1906. (Nr. 10725—10727.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1906.