Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 244 — 
schließlich des Geldwerts der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse 
und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs. 
Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht 
gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie diesen 
durch Privatrechtstitel zugesichert sind. 
  
&l 10. 
1. Maßgebend für die Veranlagung der physischen Personen ist der Bestand 
der einzelnen Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahrs, für welches die 
Veranlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkt 
ab stattfindet, der Bestand der Quellen in diesem Zeitpunkte. 
Anderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Bestande 
bis zum Beginne des Steuerjahrs eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend 
gemacht werden. 
2. Sovweit nicht unter Ziffer 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, erfolgt 
die Veranlagung der physischen Personen nach dem Ergebnisse des dem Steuer- 
jahr unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahrs, und, insoweit für eine Ein- 
kommensquelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen 
Jahresertrage. 
3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei 
physischen Personen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der I## 38 ff. des 
Handelsgesetzbuchs führen, nach dem Durchschnitte der drei dem Steuerjahr un- 
mittelbar vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs-) Jahre, wenn aber der Betrieb 
noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Anderung so lange besteht oder 
die Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitte der kürzeren 
Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahresabschluß über- 
haupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage veranschlagt. 
Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene 
Wirtschafts-(Betriebs-Jahr. 
Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebs- 
jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) festgestellt 
werden können. 
Bei der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres von 
dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen. 
4. Die Vorschriften der Ziffer 3 finden sinngemäß Anwendung auf die 
Veranschlagung des Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft auf eigenem oder 
gepachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag 
ziffermäßig nachweisende Bücher geführt werden. 
5. Uber die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne der Ziffern 3 
und 4 vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. Auf Verlangen 
des Beteiligten ist vorher ein Sachverständiger zu hören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.