Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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einer  gewissen  Integrität.  Die  Verhandlungen  der  Bürgerschaft
sind  regelmässig  öffentliche,  jedoch  werden  weder  hier  noch  in
den  Ausschüssen  Deputationen  zugelassen.  Ausnahmsweise  tritt
geheime  Sitzung  ein,  wenn  auf  Antrag  des  Senats  oder  von  zehn
Mitgliedern  die  Bürgerschaft  dies  beschliesst;  geheim  müssen  die
Sitzungen  sein,  wenn  der  Senat  in  Reichs-  oder  auswärtigen  Angelegenheiten
  solche  verlangt  oder  wenn  der  Bürgerausschuss
einem  Verlangen  des  Senats  auf  geheime  Sitzung  beitritt.

Die  gegenseitigen  amtlichen  Mitteilungen  zwischen  Senat
und  Bürgerschaft,  die  unabhängig  voneinander  Sitzungen  abhalten
  —  die  regelmässigen  Senatssitzungen,  die  sogenannten
Ratstage,  finden  Montags,  Mittwochs,  Freitags  1  Uhr  statt,  die
der  Bürgerschaft  Mittwochs  Abend  —  erfolgen  schriftlich,  zumeist
  werden  sie  gedruckt.  Der  Senat  kann  jederzeit  aus  seiner
Mitte  oder  anderweit  Kommissarien  entsenden,  welche  stets  gehört
  werden  müssen;  die  Entsendung  muss  erfolgen  auf  Wunsch
der  Bürgerschaft.  Von  der  Tagesordnung  der  Bürgerschaft  erhält
  der  Senat,  falls  er  die  Sitzung  nicht  beruft,  Kenntnis,  die
Sitzungsprotokolle  werden  ihm  baldthunlichst  abschriftlich  mitgeteilt.

Die  Bürgerschaft  ist  beschlussfähig  in  Anwesenheit  von
mehr  als  80  Mitgliedern,  welche  Zahl  lediglich  während  einer
Wahl  oder  Abstimmung  konstatiert  werden  muss,  also  nicht
dauernd  Teil  zu  nehmen  braucht.  Im  übrigen  bestimmt  über
die  Organisation  die  Geschäftsordnung  vom  23.3.  1881,  die  die
Bürgerschaft  sich  selbst  gegeben  hat.  Die  Konstituierung  der
neu  zusammentretenden  Bürgerschaft  erfolgt  unter  einem  Alterspräsidenten,
  der  den  provisorischen  Vorsitzenden  und  zwei  provisorische
  Schriftführer  wählen  lässt.  Sobald  durch  den  ersten
Bericht  des  Wahlprüfungsausschusses  die  Hälfte  der  neuen  Mandate
für  unbeanstandet  erklärt  worden  ist,  erfolgt  die  Wahl  des  Vor-Standes
  und  zwar  auf  ein  Jahr.  Präsident,  erster  und  zweiter
Vicepräsident  werden  in  gesonderter  Wahl  mit  absoluter,  die
vier  Schriftführer  in  einer  einzigen  mit  relativer  Majorität  gewählt.
  Der  Präsident  ist  das  Organ  der  Versammlung  in  ihren
äusseren  Beziehungen  (Gesch.-Ord.  $  12)  sowohl  in  dem  von  ihm
vermittelten  Verkehr  mit  dem  Senat  wie  in  der  Repräsentation.
Im  Innern  eröffnet,  leitet  und  schliesst  er  die  Sitzung,  erteilt
das  Wort,  formuliert  und  konstatiert  die  Abstimmung,  wacht
über  die  Wahrung  der  Geschäftsordnung  und  übt  die  Disziplinargewalt,
  gegen  die  Mitglieder  durch  Ordnungsruf  und  Entziehung

Verkehr
zwischen  Senat
und  Bürgerschaft.


Konstituierung
und  Vorstand.