83
Art. 5.
der Die in Art 6 des Gesetzes vom 18. April 1872 vorgeschriebenen Mindestbeträge
"„ Belohnung für den Abtheilungs-Unterricht in mehr als 30 Wochenstunden sind von
co necbm des Schuljahrs 1873/74, beziehungsweise der Sommerschule 1873 an, um
5, somit
von 18 fl. auf 21 fl. — (36 Mark)
„ 27 fl. „ 31 fl. 30 kr. (94 „)
, 36 fl., 4 fl. — (02 „
ꝛ etbihen. ft. 6 st — # ,)
rt. 6.
1 Die in Art. 1 bis 3 festgesetzten Erhöhungen der Geldgehalte und Alterszulagen,
uad die in Art. 3 getroffenen neuen Bestimmungen wegen der Holzbesoldungen treten
im 1. Juli 1873 an in Wirksamkeit.
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses
gsetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 22. Januar 1874.
- Karl.
der Minister des Kirchen- und Schulwesens:
Geßler. Auf Befehl des Königs:
Der Kabinets-Chef:
Gärttner.
bersugnng der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Reisekosten-Entschädigung der
beramtsthierärzte bei amtlichen Verrichtungen außerhalb ihrer Wohnorte. Vom 16. Januar 1874.
Um die Reisekosten-Entschädigung der Oberamtsthierärzte den jetzigen Verhältnissen
ungupassen, wird in Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Geheimen Raths erganbenen
Höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 8. d. M. Nachchendes
verfügt:
Wenn ein Oberamtsthierarzt vom 1. Januar 1874 an mit einer mehr als einstün-#ge
Abwesenheit von Hause erfordernden Reise beauftragt wird, so gebühren demselben
1) an Diäten:
us einen ganzen Tag, d. h. bei einer Abwesenheit von Hause, welche acht volle Stunden
Ad darüber angedauert hat. . . . . . 4 Gulden und 40 Kreuzer (8 Mark).