Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art.  5.
der  Die  in  Art  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1872  vorgeschriebenen  Mindestbeträge
"„  Belohnung  für  den  Abtheilungs-Unterricht  in  mehr  als  30  Wochenstunden  sind  von
co  necbm  des  Schuljahrs  1873/74,  beziehungsweise  der  Sommerschule  1873  an,  um
5,  somit

von  18  fl.  auf  21  fl.  —  (36  Mark)
„  27  fl.  „  31  fl.  30  kr.  (94  „)
,  36  fl.,  4  fl.  —  (02  „
ꝛ  etbihen.  ft.  6  st  —  #  ,)
rt.  6.

1  Die  in  Art.  1  bis  3  festgesetzten  Erhöhungen  der  Geldgehalte  und  Alterszulagen,
uad  die  in  Art.  3  getroffenen  neuen  Bestimmungen  wegen  der  Holzbesoldungen  treten
im  1.  Juli  1873  an  in  Wirksamkeit.
Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollziehung  dieses
gsetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Januar  1874.

-  Karl.
der  Minister  des  Kirchen-  und  Schulwesens:
Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef:
Gärttner.

bersugnng  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Reisekosten-Entschädigung  der
beramtsthierärzte  bei  amtlichen  Verrichtungen  außerhalb  ihrer  Wohnorte.  Vom  16.  Januar  1874.
Um  die  Reisekosten-Entschädigung  der  Oberamtsthierärzte  den  jetzigen  Verhältnissen
ungupassen,  wird  in  Gemäßheit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen  Raths  erganbenen
  Höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  8.  d.  M.  Nachchendes
  verfügt:

Wenn  ein  Oberamtsthierarzt  vom  1.  Januar  1874  an  mit  einer  mehr  als  einstün-#ge
  Abwesenheit  von  Hause  erfordernden  Reise  beauftragt  wird,  so  gebühren  demselben
1)  an  Diäten:
us  einen  ganzen  Tag,  d.  h.  bei  einer  Abwesenheit  von  Hause,  welche  acht  volle  Stunden
Ad  darüber  angedauert  hat.  .  .  .  .  .  4  Gulden  und  40  Kreuzer  (8  Mark).