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III. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission in dem Falle J
Nr. 2 steht sewohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Be-
rufungskommission das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungs-
gericht zu.
§ 40 a
Jedes Rechtsmittel ist binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen an-
zubringen, welche für die Kommissionsvorsitzenden von dem Tage des angefochtenen
Beschlusses, für die Steuerpflichtigen von der Zustellung der Benachrichtigung
39) beziehungsweise von der Zustellung der Rechtsmittelentscheidung ab läuft.
Der Einspruch und ebenso die Berufung des Steuerpflichtigen sind bei dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung des Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommission und die Beschwerde des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzen-
den der Berufungskommission, die Beschwerde des Vorsitzenden der Berufungs-
kommission bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die Anbringung des-
selben bei einer nach Abs. 1 hinsichtlich des Rechtsmittels nicht zuständigen Be-
hörde sind für die Frage der Lulässigkeit des Rechtsmittels belanglos. Rechts-
mittel, die bei einer nicht zuständigen Behörde angebracht werden, sind der zur
Entscheidung zuständigen Stelle zu übermitteln.
b. Einspruch.
& 4o b.
Uber die Einsprüche entscheidet die Veranlagungskommission.
Bei Einlegung des Einspruchs sind die zu seiner Begründung dienlichen
Tatsachen und Beweismittel anzuführen.
Auf Antrag sind dem Steuerpflichtigen die der Veranlagung zu Grunde
liegenden Annahmen mitzuteilen.
Diese Mitteilung kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn der Inhalt
der Einspruchsschrift dazu Anlaß gibt.
Behufs Prüfung des Einspruchs können die Veranlagungskommission und
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommens-
verhältnisse des Steuerpflichtigen unter Anwendung der im §# 38a genannten
Hilfsmittel veranlassen.
c. Verufung.
(Die 8 41 und 42 behalten die bisberige Fassung.)
43.
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und
die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrachten Beschwerden und
Berufungen, soweit nicht im § 40 1 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist.