Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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5. Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum gemeinsamen 
Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen 
und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den 
Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht; 
6. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 846), 
die zu 4, 5 und 6 genannten Vereinigungen, sofern sie in Preußen ihren 
Sitz haben. 
Der Steuerpflicht unterliegen jedoch nicht diejenigen Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, 
1. deren Gesellschafter ausschließlich öffentliche Korporationen in Preußen sind; 
2. deren Einkünfte satzungsgemäß ausschließlich zu gemeinnützigen, wissen- 
schaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind. 
  
  
82. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter- 
liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus den von der preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern; 
b) aus preußischem Grundbesitz und aus preußischen Gewerbe= oder 
Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. 
Die Bestimmung zu b findet auch auf die im 9 1 Nr. 4 bis 6 
bezeichneten nichtphysischen Personen Anwendung. 
3. 
Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen 
Fürstenhauses; 
2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor- 
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses; 
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die 
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten 
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein 
Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach 9 2 
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in 
welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
	        
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