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5. Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum gemeinsamen
Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen
und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den
Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht;
6. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 846),
die zu 4, 5 und 6 genannten Vereinigungen, sofern sie in Preußen ihren
Sitz haben.
Der Steuerpflicht unterliegen jedoch nicht diejenigen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung,
1. deren Gesellschafter ausschließlich öffentliche Korporationen in Preußen sind;
2. deren Einkünfte satzungsgemäß ausschließlich zu gemeinnützigen, wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind.
82.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-
liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a) aus den von der preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen,
Pensionen und Wartegeldern;
b) aus preußischem Grundbesitz und aus preußischen Gewerbe= oder
Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten.
Die Bestimmung zu b findet auch auf die im 9 1 Nr. 4 bis 6
bezeichneten nichtphysischen Personen Anwendung.
3.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen
Fürstenhauses;
2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor-
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen
Fürstenhauses;
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind;
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein
Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach 9 2
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in
welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.