Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veraulagung. 
32. 
Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung durch 
besondere Kommissionen voraus. 
Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Gemeindevorstand als 
Vorsitzendem und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von 
Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des 
Einkommens teils von der Regierung ernannt, teils von der Gemeindeversammlung 
bezichungsweise Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der ernannten 
Mitglieder einschließlich des kVorsitzenden muß hinter der Zahl der gewählten 
Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung kann von der Ernennung von Mit- 
gliedern absehen. 
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der Be- 
teiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse durch die Regierung und, 
falls ein Einvernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Ober- 
präsidenten?) mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke ver- 
einigt werden. 
Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nach Maßgabe der Landgemeinde— 
ordnung für die sieben östlichen Provinzen zum Zwecke der gemeinsamen Wahr— 
nehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Kommunalangelegenbeiten 
zu besonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, können dieselben 
zu einem Voreinschätzungsbezirke verbunden werden. 
Für jeden solchen Bezirk (Abs. 3 und 4) wird nur eine Voreinschätzungs- 
kommission gebildet, deren Vorsitz der von der Regierung zu bestimmende Ge- 
meinde= oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvorsteher zu 
übernehmen hat. 
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen V Vereinschätzungs- 
kommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältnis 
der Einwohnerzahl mit der Maßgabe verteilt, daß mindestens ein Mitglied auf 
jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt. 
Für Gutsbezirke treten die Vorsteber beziehungsweise deren Stellvertreter 
oder die von ihmen zu ernennenden Einwehner des Voreinschätzungsbezirkes als 
Mitglieder in die Kommission ein. 
33. 
Diie Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäß 99 22) 24 von dem 
Gemeinde-(Guts= Vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung und 
trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis 
zu 3000 Mark sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden Steuersätze in die 
Nachweisungen ein. 
  
*) In den FHohenzollernschen Landen: durch den Finanzminister.
	        
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