Frist sich darüber zu erklären oder bestimmte Fragen über noch aufzuklärende,
für die Veranlagung erhebliche Punkte zu beantworten und Beweismittel für
seine Angaben beizubringen.
Die von dem Steuerpflichtigen angebotenen, an sich zulässigen Beweise
müssen erhoben werden, insoweit die unter Beweis gestellten Tatsachen für die
Veranlagung erheblich sind und nicht ohnehin als richtig angenommen werden.
40.
Der Veranlagungskommission sind die vom Vorsitzenden eingezogenen Nach-
richten, die eingegangenen Steuererklärungen, die darüber geführten Verhand-
lungen und alle Unterlagen für die Veranlagung zur Prüfung vorzulegen.
Sie hat das Recht, von den nach 9§ 36 Abs. 4, 5, 6 und §9 39 Abs. 1
dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.
Die Veranlagungskommission kann außerdem die uneidliche Vernehmung
von Zeugen oder Sachverständigen veranlassen. Die zu Vernehmenden dürfen
die Auskunftserteilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der
HZivilprozeßordnung (I# 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Qeug-
nisses oder Gutachtens berechtigen.
Auf Beschluß der Veranlagungskommission ist der Steuerpflichtige verbunden,
seine Wirtschafts= oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zins-
quittungen oder andere in seinem Besitze befindliche Schriftstücke, welche zur Fest-
stellung der für die Veranlagung wesentlichen Tatsachen dienen können, zur
Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Einsicht und Prüfung der Geschäftsbücher
erfolgt in der Regel durch ein von der Kommission zu entsendendes Mitglied
und auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Zuziehung eines von ihm vorzu-
schlagenden Beistandes.
Insoweit für die ziffermäßige Berechnung des Einkommens eines Steuer-
pflichtigen ausreichende Unterlagen nicht vorliegen, haben die Kommissionen die
Höhe des Einkommens unter Würdigung aller Umstände nach freier lberzeugung
zu schätzen.
& 41.
Auf Grund des Ergebnisses der stattgehabten Verhandlungen setzt die
Veranlagungskommission den zutreffenden Steuersatz fest.
Hierbei darf sie von den tatsächlichen Angaben einer Steuererklärung nur
insoweit abweichen, als die dagegen obwaltenden Bedenken dem Steuerpflichtigen
vorher mitgeteilt sind und entweder der Steuerpflichtige der gemäß §9 39 Abs. 1)
§ 40 Abs. 4 an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist oder nach dem
pflichtgemäßen Ermessen der Kommission die Bedenken weder durch die von ihm
darauf abgegebenen Erklärungen noch durch die sonstigen Erhebungen beseitigt sind.
42.
Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission jedem Steuerpflichtigen mittels einer, zugleich eine Belehrung über
das zulässige Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.