Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen 
und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. 
48. 
Die Berufungskommissson entscheidet über alle gegen das Verfahren und 
die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrachten Beschwerden und 
Berufungen, soweit nicht im § 431 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission veranlaßt diejenigen Beweis- 
erhebungen, zu welchen das Berufungsvorbringen Anlaß gibt. 
Die Vorschriften im § 45 Abs. 2 bis 5 finden auf das Verufungsverfahren 
entsprechende Anwendung. 
Die Verufungskommision und deren Vorsitzender können ferner die Be- 
eidigung des Leugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen beziehungs- 
weise Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern. 
Die Vorschrift im § 39 Abs. 2 findet auch im Rechtsmittelverfahren An- 
wendung. Ergibt sich, daß die im § 39 Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung unter- 
llieben war, so ist dies nachzuholen. 
Die Berufungskommission hat die Personenstands= und Einkommensnach= 
weisungen sorgfältig zu prufen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der 
Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten. 
d. Beschwerde. 
19. 
Die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 43 II. III) kann nur 
darauf gestützt werden, 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Amwendung des bestehenden Rechtes, insbesondere auch 
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen berube; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestebenden Rechtes oder worin die behaupteten 
Mängel des Verfahrens gefunden werden. 
8 50. 
Der Vorsitzende der Verufungskommission überreicht die bei ihm ein— 
gegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er 
solche für erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgerichte. Die Beschwerde des 
Vorsitzenden der Berufungskommission wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen 
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten von einer bis zu vier Wochen zu 
bemessenden Frist zugefertigt.
	        
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