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Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen
und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.
48.
Die Berufungskommissson entscheidet über alle gegen das Verfahren und
die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrachten Beschwerden und
Berufungen, soweit nicht im § 431 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission veranlaßt diejenigen Beweis-
erhebungen, zu welchen das Berufungsvorbringen Anlaß gibt.
Die Vorschriften im § 45 Abs. 2 bis 5 finden auf das Verufungsverfahren
entsprechende Anwendung.
Die Verufungskommision und deren Vorsitzender können ferner die Be-
eidigung des Leugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen beziehungs-
weise Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.
Die Vorschrift im § 39 Abs. 2 findet auch im Rechtsmittelverfahren An-
wendung. Ergibt sich, daß die im § 39 Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung unter-
llieben war, so ist dies nachzuholen.
Die Berufungskommission hat die Personenstands= und Einkommensnach=
weisungen sorgfältig zu prufen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der
Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.
d. Beschwerde.
19.
Die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 43 II. III) kann nur
darauf gestützt werden,
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf
der unrichtigen Amwendung des bestehenden Rechtes, insbesondere auch
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver-
ordnungen berube;
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestebenden Rechtes oder worin die behaupteten
Mängel des Verfahrens gefunden werden.
8 50.
Der Vorsitzende der Verufungskommission überreicht die bei ihm ein—
gegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er
solche für erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgerichte. Die Beschwerde des
Vorsitzenden der Berufungskommission wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten von einer bis zu vier Wochen zu
bemessenden Frist zugefertigt.