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pflichtet. Die Steuererklärungen sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen,
ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben, nur zur Kenntnis durch
ihren Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten gelangen.
58.
Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen
an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der
Behändigung auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung der Zustellung
ersucht werden. In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn
die Annahme verweigert wird.
Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann
die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücks an
der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsorts bestimmten Stelle er-
folgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen
verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn
das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.
Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen können mittels ein-
geschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post für
vollzogen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Zu-
stellung der Steuerzettel in den Fällen des § 42 Abs. 2 durch die Gemeinde-
(Guts-Vorstände.
59.
Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger Auf-
forderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission
die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende
Veranlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden
wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neu-
wahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.
IV. Oberaussicht.
60.
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt dem
Finanzminister, welcher zugleich über Beschwerden gegen das Verfahren der
Berufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der Rechts-
mittel (# 49), zu entscheiden hat.
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahrs.
61.
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr
(Steuerjahr).