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Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahrs
begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die
Vermehrung infolge Erb= oder Fideikommißanfalls, Vermächtnisses, Uberlass sungs-
vertrags zwischen Eltern und Kindern, Verheiratung oder Schenkung ein, so
sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu
veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den
Anfall folgenden Monats ab verpflichtet.
n 63.
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahrs infolge des
Wegfalls einer Einnahmequelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das
Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den fünften Teil vermindert
worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer
herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Einkommens-
verminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen ent—
sprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden.
&64.
Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjabr eine Veränderung in den
Steuerrollen nur ein entweder infolge von Zugängen, indem Personen durch
Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus
einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst usw.
steuerpflichtig werden, oder infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen
die Voraussetzungen, an welche die Steuerhucht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu= und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein-
tritt beziehungsweise das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
65.
Uber die Steuerermäßigung (§ 63) hat die Regierung auf den bei dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen
ibre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier
Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanzminister offen.
Der Antrag ist nur zulässig bis zu dem Ablaufe des dritten Monats
nach dem Schlusse desjenigen Steuerjahrs, in welchem die Einkommensminderung
eingetreten ist.
In den Fällen der §h. 62 und 61 bestimmt an Stelle der Veranlagungs-
kommission der Vorsitzende den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt
der Zu= oder Abgangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei
der Veranlagung im Zugangswege sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften
der 9§ 21 bis 54 Anwendung.