Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahrs 
begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die 
Vermehrung infolge Erb= oder Fideikommißanfalls, Vermächtnisses, Uberlass sungs- 
vertrags zwischen Eltern und Kindern, Verheiratung oder Schenkung ein, so 
sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu 
veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den 
Anfall folgenden Monats ab verpflichtet. 
n 63. 
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahrs infolge des 
Wegfalls einer Einnahmequelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das 
Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den fünften Teil vermindert 
worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer 
herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Einkommens- 
verminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen ent— 
sprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden. 
&64. 
Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjabr eine Veränderung in den 
Steuerrollen nur ein entweder infolge von Zugängen, indem Personen durch 
Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus 
einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst usw. 
steuerpflichtig werden, oder infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen 
die Voraussetzungen, an welche die Steuerhucht geknüpft ist, erlöschen. 
Die Zu= und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- 
tritt beziehungsweise das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
65. 
Uber die Steuerermäßigung (§ 63) hat die Regierung auf den bei dem 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen 
ibre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier 
Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanzminister offen. 
Der Antrag ist nur zulässig bis zu dem Ablaufe des dritten Monats 
nach dem Schlusse desjenigen Steuerjahrs, in welchem die Einkommensminderung 
eingetreten ist. 
In den Fällen der §h. 62 und 61 bestimmt an Stelle der Veranlagungs- 
kommission der Vorsitzende den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt 
der Zu= oder Abgangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei 
der Veranlagung im Zugangswege sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften 
der 9§ 21 bis 54 Anwendung.
	        
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