Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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4. Den außer Hebung zu setzenden Betrag bestimmt der Vorsitzende der 
Veranlagungskommission, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen die 
innerhalb vier Wochen bei dem Vorsitzenden einzulegende Beschwerde an die 
Regierung offen steht. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb vier 
Wochen die Beschwerde an den Finanzminister zulässig. 
VII. Strafbestimmungen. 
8 72. 
Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von 
zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechts- 
mittels 
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der 
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen untichtige oder unvollständige 
Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu 
führen, 
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis 
zehnfachen Betrage der Verkürzung, anderenfalls mit dem vier= bis zehnfachen 
Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens 
aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark, bestraft. 
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis einhundert 
Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder 
unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar 
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine 
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder 
ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene 
Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. 
73. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strafe. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren 
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf 
Jahren und nur auf Höhe ihres Erbanteils, über. Die Verjährungsfrist 
beginnt mit Ablauf des Steuerjahrs, in welchem die Hinterziehung begangen 
wurde. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent- 
scheidung nur Beschwerde binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen an den 
Finanzminister zulässig ist. 
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10729.) 54
	        
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