Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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74. 
Wer die in Gemäßheit des § 23 von ihm erforderte Auskunft verweigert 
oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder 
unvollständig oder unrichtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe bis dreihundert 
Mark bestraft. 
Wer der im § 66 vorgeschriebenen Verrflichtung zur An= und Abmeldung 
nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
& 45. 
Die bei der Steuerveranlugung beteiligten Beamten sowie die Mitglieder 
der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, 
Vermögens- oder Einkommenerechilusse eines Steuerpflichtigen, insbesondere 
auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verband- 
lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendsünfhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen 
Steuerpflichtigen statt. 
*ni 
Die auf Grund der 887 74 und 75 festzusetzenden, aber unbeitreiblichen 
Geldstrafen sind nach Maßzabe der für Ubertretungen geltenden Bestinmungen 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (65 28 und 29) in Haft umzu- 
wandeln. 
Die Untersuchung und Entscheidung in betreff der in den N# 72 und 7| 
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Be- 
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge- 
machten Frist freiwillig zahlt. 
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im § 72 
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung. 
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vor- 
läufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte 
hierauf verzichtet. 
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen 
den Verwaltungsbehörden. 
In betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheim= 
haltung (§.75) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.
	        
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