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Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunalordnungen zulässig sind,
kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze beziehungsweise von einem
Einkommen bis 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht
zulässig.
X. Schlußbestimmungen.
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Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und Ob-
liegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der Direktion
für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.
84.
Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist zur Ein-
reichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen Ländern und
Gewässern Abwesenden auf sechs Monate, für andere außerhalb des Deutschen
Reichs Abwesende auf sechs Wochen, für die übrigen Abwesenden auf drei
Wochen verlängert.
85.
Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes un-
veranlagt geblieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen
Steuerbetrags verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug
auf einen veranlagten Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung
von Steuer stattgefunden hätte (§8 72, 73), nachträglich neue Tatsachen oder
Beweise ermittelt werden, welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen
begründen. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche
dem Steuerjahr, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit-
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes.
86.
Der Finanzminister ist ermächtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
welchen in den Fällen der 99 62 und 85 von der Nachforderung geringfügiger
Steuerbeträge abzusehen ist.
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Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält,
finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz-Samml. S. 140) auf die Einkommensteuer
Anwendung.
l88.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.