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23.
Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Schätzungsausschuß gebildet, zu
welchem gehören:
1. der Vorsitzende der Veranlagungskommission oder der von demselben
zu bezeichnende Stellvertreter)
2. mindestens vier Mitglieder, von welchen zwei ständige durch die
Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mitglieder
(stellvertretenden Mitglieder) der Veranlagungskommission durch dieselbe
abgeordnet werden. Die Zahl der Mitglieder bestinumt der Finanzminister.
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in gleicher
Weise die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.
Das Ausscheiden aus der Veranlagungskommission hat für die durch die
Kommission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus
dem Schätzungsausschusse zur Folge.
21.
Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen
erforderlichen Wertsermittelungen vorzunehmen und den Wert der steuerbaren
Vermögen, insbesondere die Werte der im Veranlagungsbezirke belegenen Grund-
stücke, swie die Werte der gewerblichen Anlage= und Betriebskapitalien zu begutachten.
Der Musschuß erhält zu diesem Zwecke Kenntnis von allen durch den Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission gesammelten Nachrichten (§ 25), den behufs
Veranlagung zur Einkommensteuer eingereichten Steuererkkärungen, den auf
letztere bezüglichen Schriftstücken sowie dem Ergebnisse der Einkommensteuer-
veranlagung, und ist befugt, Auskunftspersonen zu vernehmen oder mit beratender
Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen.
Die Geschäftsordnung des Schäungsausschusses wird durch den Finanz=
minister festgestellt.
25.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die
Interessen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist
dafür verantwortlich, daß die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke nach den
bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor-
sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung
& 36 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) geschehen ist, möglichst vollständige
Nachrichten einzuziehen, auch die für die Wertbestimmung der steuerbaren
Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-
(Guts= Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuld g
sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen (5 32 des Einkommen-=