Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

steuergesetzes) zu einer besonderen Außerung über die Vermögensverhältnisse 
einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen. 
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung 
erheblichen Taksachen und Verhältnisse gewähren. 
Sämtliche Staats= und Kommunalbehörden und Beamte, mit Ausnahme 
der Notare, haben die Einsicht aller die Vermögensverhältnisse der Steuer- 
pflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten und auf 
Ersuchen Abschriften aus denselben zu erteilen, sofern nicht vesondere gesetzliche 
Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der 
Bücher, Akten usw. der Sparkassen ist nicht gestattet. 
  
26. 
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Veranlagung dem Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Vermögen anzugeben oder 
diejenigen tatsächlichen Mitteilungen zu machen, deren die Veranlagungskommission 
zur Schätzung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige). 
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, 
Mlegschaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt. 
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens- 
anzeigen selbst anzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Fristen und Formen, welche bei den Vermögensanzeigen zu beobachten 
sind, werden von dem Finanzminister bestimmt. Die erforderlichen Formulare 
werden kostenlos verabfolgt. 
827. 
Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen zuge- 
ordneten Hilfsbeamten (§ 38 des Einkommensteuergesetzes) können nach den 
hierüber vom Finanzminister zu erlassenden allgemeinen Anweisungen auch bei 
der Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten be- 
teiligt werden. 
28. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat nach Einholung des 
Gutachtens des Schätzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden 
Steuerpflichtigen zutreffende Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestand- 
teilen (V#. 4), in die Nachweisung oder Steuerliste einzutragen) den nach Vorschrift 
dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen 
der Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen. 
29. 
Die Veranlagungskommission unterwirft die Gutachten des Schätzungs- 
ausschusses, die eingegangenen Vermögensanzeigen und die Nachweisungen einer
	        
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