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oder infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen,
an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den
Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
42.
Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (§ 40) und bei den
Abgangsstellungen finden die Vorschriften des § 65 des Einkommensteuergesetzes
sinngemäße Anwendung.
In den Fällen der 99 39, 41 bestimmt an Stelle der Veranlagungs-
kommission der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersatz sowie den
Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei
der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften
§98 20 bis 37 Anwendung.
Den Gemeinde-(Guts-orständen liegt nach den vom Finanzminister hier-
über zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangslisten ob.
VI. Steuererhebung.
ä43.
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.
Die Vorschriften der 99 67, 68 Abs. 1 und 69 des Einkommensteuer-
gesetzes finden auf die Ergänzungssteuer gleichmäßig Anwendung.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen dem-
selben bei der Veranlagung gemäß §9 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach
dem Verhältnisse zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden Teil der ver-
anlagten Ergänzungssteuer solidarisch.
VII. Strafbestimmung.
K 44.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über
das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von
ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche
Angaben macht, wird mit dem zehn= bis fünfundzwanzigfachen Betrage der
Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte,
mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer
herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
erfolgt, so tritt Geldstrafe von zwanzig bis hundert Mark ein.
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