Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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oder infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, 
an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. 
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den 
Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
42. 
Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (§ 40) und bei den 
Abgangsstellungen finden die Vorschriften des § 65 des Einkommensteuergesetzes 
sinngemäße Anwendung. 
In den Fällen der 99 39, 41 bestimmt an Stelle der Veranlagungs- 
kommission der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersatz sowie den 
Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei 
der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften 
§98 20 bis 37 Anwendung. 
Den Gemeinde-(Guts-orständen liegt nach den vom Finanzminister hier- 
über zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangslisten ob. 
VI. Steuererhebung. 
ä43. 
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben. 
Die Vorschriften der 99 67, 68 Abs. 1 und 69 des Einkommensteuer- 
gesetzes finden auf die Ergänzungssteuer gleichmäßig Anwendung. 
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen dem- 
selben bei der Veranlagung gemäß §9 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach 
dem Verhältnisse zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden Teil der ver- 
anlagten Ergänzungssteuer solidarisch. 
VII. Strafbestimmung. 
K 44. 
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über 
das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von 
ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche 
Angaben macht, wird mit dem zehn= bis fünfundzwanzigfachen Betrage der 
Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, 
mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer 
herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung 
erfolgt, so tritt Geldstrafe von zwanzig bis hundert Mark ein. 
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