Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor 
Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle 
berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist 
entrichtet. 
45. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strafe. 
Die Vorschriften § 73 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden 
sinngemäße Anwendung. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
–&46. 
Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung 
der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte. 
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Staats- 
kasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der 
eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem 
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten 
als unrichtig erweisen. 
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, 
gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz- 
minister offen steht. 
Die Mitglieder der Kommissionen und Schätzungsausschüsse erhalten aus 
der Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im Wege der Königlichen 
Verordnung gemäß §9. 12 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und die Reise- 
kosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 122) — 
Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz-Samml. S. 107) bestimmt 
werden. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§98 24, 29) werden nach 
den in Hivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
&# 47. 
Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: 
N 56 bis 59 (Geschäftsordnung der Kommissionen und Zustellungen), 
§ 60 (Oberaufsicht des Finanzministers), 
66 Abs. 1 und 2 (Ab= und Anmeldung), 
§ 74 Abs. 2 und §. 75 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die 
Melde= und die Geheimhaltungespflicht), 
6 (Strafumwandlung und Strafverfahren)
	        
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