Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

321 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 32. — 
Juhalt: Geseh, betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von Be- 
zirkscisenbahnräten und eines Landeseisenbahnrats für die Staatseisenbahnverwaltung, S. 3221. — 
Bekanntmachung, betreffend das teilweise Außerkrafttreten des Handels= und Schiffahrtsvertrags 
zwischen Preußen und den Königreichen Schweden und Norwegen vom 14. März 1827, S. 322. — 
Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Freilassung der Angehörigen des Preußischen Staates 
einerseits und der Angehörigen von England, Wales und Irland sowie der Vereinigten Staaten 
von Amerika andererseits von der Erhebung von Kirchensteuern, S. 323. — Verfügung des Justiz- 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts 
Adenau, S. 323. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs 
für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Osterode a. H., S. 3224. — Bekanntmachung der 
nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landes- 
herrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 324. 
  
  
(Nr. 10732.) Gesetz, betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, betreffend die 
Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines Landeseisenbahnrats für die 
Staatseisenbahnverwaltung. Vom 15. Juni 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Dem 5 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von 
Bezirkseisenbahnräten und eines Landeseisenbahnrats für die Staatseisenbahn- 
verwaltung, (Gesetz= Samml. S. 313) werden folgende neuen Absätze hinzugefügt: 
Aus außerpreußischen Bundesstaaten, deren Gebiet in größerem 
Umfange von Preußisch-Hessischen Eisenbahnen durchzogen wird, können 
Vertreter des Handelsstandes, der Industrie oder der Land= und Forst- 
wirtschaft zugelassen werden, wenn die beteiligten wirtschaftlichen Körper- 
schaften dies beantragen und die betreffende Regierung zustimmt. 
Ihre Wahl erfolgt durch die Bezirkseisenbahnräte auf die Dauer 
von drei Jahren. 
Die Anzahl der Mitglieder und die wahlberechtigten Bezirkseisen- 
bahnräte werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10732—10736.) 53 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1906.
	        
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