Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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82. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1907 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben. 
v. Podbielski. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. 
Zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Beseler. 
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(Nr. 10733.) Bekanntmachung, betreffend das teilweise Außerkrafttreten des Handels= und 
Schiffahrtsvertrags zwischen Preußen und den Königreichen Schweden und 
Norwegen vom 14. März 1827. Vom 25. Juni 1906. 
D. Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen Preußen und den Königreichen 
Schweden und Norwegen vom 14. März 1827 (Gesetz Samml. S. 39) ist auf 
Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Handels= und Schiffahrtsvertrags zwischen 
dem Deutschen Reiche und Schweden vom 8. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 739) 
am 24. Juni 1906 für die Beziehungen zwischen Preußen und Schweden außer 
Kraft getreten. 
Berlin, den 25. Juni 1906. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Koerner. 
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(Xr. 10734.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Freilassung der Angehörigen des 
Preußischen Staates einerseits und der Angehörigen von England, Wales 
und Irland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits von 
der Erhebung von Kirchensteuern. Vom 30. Juni 1906. 
N% den Artikeln IV 9 1 Abs. 3 der Gesetze, 
1. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren 
Provinzen der Monarchie, vom 14. Juli 1905 (Gesetz-Samml. S. 277)
	        
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