Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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83. 
Aber die Bildung, Anderung und Auflöfung der Gesamtschulverbände be- 
schließt bei Zustimmung der Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirke) nach Anhörung 
des Kreisausschusses, sofern eine Stadt beteiligt ist, des Bezirksausschusses die 
Schulaufsichtsbehörde. Bei Widerspruch von Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirken) 
kann auf Antrag der Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung durch Beschluß des 
Kreisausschusses, sofern eine Stadt beteiligt ist, des Bezirksausschusses ergänzt werden. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses steht 
der Schulaufsichtsbehörde und den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an den Provinzialrat zu. 
84. 
Uber die Vermögensauseinandersetzung, welche infolge der Bildung, Ande- 
rung oder Auflösung der Schulverbände notwendig wird, beschließt die Schul- 
aufsichtsbehörde. Gegen deren Beschluß steht den Beteiligten gegeneinander inner- 
halb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschufse zu. 
5. 
Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der beteiligten Schulver- 
bände Schulkinder eines Schulverbandes gastweise der Schule eines anderen zu- 
weisen, sofern dieser dadurch nicht zur Beschaffung weiterer Schulräume oder zur 
Vermehrung der Lehrkräfte genötigt wird. 
In gleicher Weise und mit dem gleichen Vorbehalte kann aus erheblichen 
Gründen die gastweise Zuweisung auch für einzelne Unterrichtsfächer erfolgen. 
Gegen den Beschluß der Schulaufsichtsbehörde steht den beteiligten Schul- 
verbänden binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu, der 
endgültig entscheidet. 
Die Vergütung für den gastweisen Besuch ist von dem Schulverband, 
aus welchem die Zuweifung erfolgt, zu zahlen. Die Vergütung wird mangels 
einer Vereinbarung der Schulverbände durch den Kreisausschuß, sofern eine Stadt 
beteiligt ist, den Bezirksausschuß festgestellt. Gegen den Feststellungsbeschluß findet 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat statt. Soweit die 
Stadt Berlin beteiligt ist, trifft die Schulaufsichtsbehörde die Feststellung. Gegen 
deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren beim Oberverwaltungsgerichte statt. Bei der Festsetzung sind einerseits 
die durch die Zuweisung der Gastschulkinder entstehenden Mehrkosten des einen, 
andererseits die Ersparnisse des anderen Schulverbandes in Betracht zu ziehen. 
Bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse können die Schulver- 
bände mit einjähriger, nur für den Schluß des Etatsjahrs zulässiger Kündigung 
von der Vereinbarung zurücktreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann 
der Gastschulbeitrag in dem im vorigen Absatze bezeichneten Verfahren anderweit 
festgestellt werden.
	        
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