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pflicht und das Verfahren den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) angepaßt wird. Die näheren Vorschriften
hierüber sind durch ein Statut zu treffen, welches nach Anhörung der Be-
teiligten vom Kreisausschusse zu erlassen ist und der Bestätigung durch den Be-
zirksausschuß bedarf.
Auf Antrag des Gutebesitzers ist das Statut wieder aufzuheben.
9.
In Gesamtschulverbänden erfolgt die Verteilung der Schulunterhaltungs-
lasten auf die den Verband bildenden Kommunalverbände zur einen Hälfte nach
Verhältnis der Zahl der die Schule des Gesamtschulverbandes aus den Gemeinden
(Gutsbezirken) besuchenden Kinder, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnisse des
Steuersolls dieser Gemeinden (Gutsbezirke), welches der Kreisbesteuerung zu Grunde
zu legen ist, wobei indessen die Grund= und Gebäudesteuer nur zur Hälfte ihrer
umlagefähigen Höhe und die fingierten Normalsteuersätze voll zur Anrechnung
kommen.
Gehört eine Gemeinde (Gutsbezirk) zu mehreren Gesamtschulverbänden, so
sind in ihr die Steuern nach den Vorschriften des Abs. 1 für jeden Gesamt-
schulverband nur nach Verhältnis der Kinderzahl, welche aus der Gemeinde
(Gutsbezirk) dessen Schule besucht, zur Gesamtzahl der aus der Gemeinde (Guts-
bezirk) öffentliche Volksschulen überhaupt besuchenden Kinder in Anrechnung zu
bringen.
Die Zahl der Kinder wird für die Verteilung nach Abs. 1 und 2 nach
dem Durchschnitte der am 1. Mai und 1. November der letzten drei Jahre die
Volksschule besuchenden Kinder berechnet. Die Feststellung der Verhältniszahl
erfolgt für drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine
Gemeinde (Gutsbezirk), welche für sich einen Schulverband bildet, gleichzeitig zu
einem Gesamtschulverbande gehört.
Der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß
kann in Fällen des Abs. 1 mit Zustimmung der Beteiligten, in den übrigen
Fällen auf Antrag von Beteiligten eine anderweite Verteilung beschließen. Die
mangelnde Zustimmung Beteiligter in Fällen des Abs. 1 kann auf Antrag
#anderer Beteiligter oder der Schulaufsichtsbehörde durch den Kreisausschuß, wenn
eine Stadt beteiligt ist, den Bezirksauschuß ergänzt werden; durch diese Er-
gänzung darf der Grundsatz, daß die Verteilung der Schulunterhaltungslasten
nach der Kinderzahl einerseits und nach dem Steuersoll andererseits erfolgen soll,
nicht ausgeschlossen werden.
10.
Die Vorschriften des § 53 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 (Gesetz-Samml. S. 152) finden, insoweit Mehrausgaben für Zwecke des
öffentlichen Volksschulwesens in Betracht kommen, zu Gunsten der Gutsbezirke
entsprechende Anwendung.