Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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der Zahlungen ist anzuordnen, sobald die vorbezeichnete Voraussetzung wegfällt. 
Gibt die Schulaufsichtsbehörde einem Antrag auf Anordnung der Einstellung 
dieser Zahlungen nicht statt, oder ist der Schulverband mit der Anordnung der 
Fortsetzung der eingestellt gewesenen Zahlungen nicht einverstanden, so finden 
die Vorschriften der I 2 und 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1887, betreffend 
die Anforderungen für die Volksschulen, (Gesetz-Samml. S. 175) mit der 
Maßgabe e#lnwendung, daß die Leistungsfähigkeit des Schulverbandes außer Be- 
tracht bleibt. 
  
15. 
Die Belegung der angesammelten Mittel hat bei der Kasse einer Gemeinde, 
eines weiteren Kommunalverbandes oder einer öffentlichen Kreditanstalt zu erfolgen. 
Mit dieser Maßgabe bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, bei welcher Kasse und 
unter welchen Bedingungen die Belegung erfolgen soll. Sie vereinbart für die 
Schulverbände diese Bedingungen mit der Kasse, welche als Ansammlungsstelle 
bestimmt ist, zahlt die anzusammelnden Beträge an die Ansammlungsstelle ein 
und bringt die eingezahlten Beträge bei Entrichtung der nach dem Gesetze vom 
3. März 1897, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an 
den öffentlichen Volksschulen, (Gesetz Samml. S. 25) an die Schulverbände zu 
leistenden Staatsbeiträge diesen Verbänden in Anrechnung. 
16. 
Den Schulverbänden ist die Erhebung der für sie gemäß § 14 ange- 
sammelten Beträge nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde gestattet. 
Diese Genehmigung muß erteilt werden, wenn die beabsichtigte Verwendung 
des Guthabens einem erheblichen Baubedürfnisse des Schulverbandes entspricht 
und entweder die Befriedigung dieses Bedürfnisses nur mit Hilfe der ange- 
sammelten Mittel ohne besonderen Druck für den Schulverband erfolgen kann 
oder anzunehmen ist, daß binnen längerer Frist anderweitige außerordentliche 
bauliche Bedürfnisse des Schulverbandes, zu deren Erfüllung die Verwendung 
der angesammelten Mittel erforderlich ist, nicht eintreten werden. 
Gegen die Versagung der Genehmigung steht den Schulverbänden binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu. 
  
817. 
Der Staat erstattet den Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schul- 
stellen ein Drittel desjenigen Teilbetrags der durch notwendige Bauten für 
Volksschulzwecke ausschließlich des Grunderwerbs entstandenen Kosten, welcher im 
Etatsjahre 500 Mark für die Stelle überstiegen hat und weder Dritten zur Last 
fällt, noch auch durch Brandschadensversicherung gedeckt wird. Bei Berechnung 
des staatlichen Baubeitrags dürfen etwaige Naturaldienste nur bis zum Höchs 
werte von fünfzehn vom Hundert der Gesamtbausumme in Ansatz gebracht werden. 
Der staatliche Baubeitrag wird nicht gezahlt, soweit der Aufwand für Bauten
	        
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