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der Zahlungen ist anzuordnen, sobald die vorbezeichnete Voraussetzung wegfällt.
Gibt die Schulaufsichtsbehörde einem Antrag auf Anordnung der Einstellung
dieser Zahlungen nicht statt, oder ist der Schulverband mit der Anordnung der
Fortsetzung der eingestellt gewesenen Zahlungen nicht einverstanden, so finden
die Vorschriften der I 2 und 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1887, betreffend
die Anforderungen für die Volksschulen, (Gesetz-Samml. S. 175) mit der
Maßgabe e#lnwendung, daß die Leistungsfähigkeit des Schulverbandes außer Be-
tracht bleibt.
15.
Die Belegung der angesammelten Mittel hat bei der Kasse einer Gemeinde,
eines weiteren Kommunalverbandes oder einer öffentlichen Kreditanstalt zu erfolgen.
Mit dieser Maßgabe bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, bei welcher Kasse und
unter welchen Bedingungen die Belegung erfolgen soll. Sie vereinbart für die
Schulverbände diese Bedingungen mit der Kasse, welche als Ansammlungsstelle
bestimmt ist, zahlt die anzusammelnden Beträge an die Ansammlungsstelle ein
und bringt die eingezahlten Beträge bei Entrichtung der nach dem Gesetze vom
3. März 1897, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an
den öffentlichen Volksschulen, (Gesetz Samml. S. 25) an die Schulverbände zu
leistenden Staatsbeiträge diesen Verbänden in Anrechnung.
16.
Den Schulverbänden ist die Erhebung der für sie gemäß § 14 ange-
sammelten Beträge nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde gestattet.
Diese Genehmigung muß erteilt werden, wenn die beabsichtigte Verwendung
des Guthabens einem erheblichen Baubedürfnisse des Schulverbandes entspricht
und entweder die Befriedigung dieses Bedürfnisses nur mit Hilfe der ange-
sammelten Mittel ohne besonderen Druck für den Schulverband erfolgen kann
oder anzunehmen ist, daß binnen längerer Frist anderweitige außerordentliche
bauliche Bedürfnisse des Schulverbandes, zu deren Erfüllung die Verwendung
der angesammelten Mittel erforderlich ist, nicht eintreten werden.
Gegen die Versagung der Genehmigung steht den Schulverbänden binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu.
817.
Der Staat erstattet den Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schul-
stellen ein Drittel desjenigen Teilbetrags der durch notwendige Bauten für
Volksschulzwecke ausschließlich des Grunderwerbs entstandenen Kosten, welcher im
Etatsjahre 500 Mark für die Stelle überstiegen hat und weder Dritten zur Last
fällt, noch auch durch Brandschadensversicherung gedeckt wird. Bei Berechnung
des staatlichen Baubeitrags dürfen etwaige Naturaldienste nur bis zum Höchs
werte von fünfzehn vom Hundert der Gesamtbausumme in Ansatz gebracht werden.
Der staatliche Baubeitrag wird nicht gezahlt, soweit der Aufwand für Bauten