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Die Vermögensstücke, welche schon seither zugleich für Schul- und für kirch-
liche Zwecke bestimmt gewesen sind, bleiben diesen Zwecken erhalten.
Hinsichtlich der Leistungen der kirchlichen Beteiligten behält es bei den be-
stehenden Vorschriften über den Bau und die Unterhaltung der Gebäude und
Nebenanlagen sein Bewenden.
Die von den Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Beteiligten für
das vereinigte Amt nach Gesetz, Provinzial-, Bezirksrecht, Herkommen oder
Ortsverfassung zu erfüllenden Verpflichtungen werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
Während der Dauer der Verbindung kann von den Beteiligten vereinbart
werden, daß die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der gemeinsamen
Gebäude und Nebenanlagen dem Schulverband obliegen soll gegen eine von den
kürchlichen Beteiligten ihm zu zahlende feste Rente. Durch diese Veinbarung
werden die kirchlichen Rechte hinsichtlich der Benutzung der Gebäude und der
Auseinandersetzung für den Fall einer Trennung nicht berührt. Sie bedarf der
Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde und durch die kirchliche Oberbehörde.
Wo hiernach der Schulverband die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung
der Gebäude übernommen hat) werden ihm die staatlichen Baubeiträge (5 17)
nach dem vollen Betrage dieser Kosten gewährt, soweit die ihm erwachsenden
Mehrkosten nicht durch die kirchliche Rente gedeckt werden.
Bei der Trennung eines dauernd vereinigten Kirchen= und Schulamts
beschließt über die Auseinandersetzung in Ansehung des Vermögens der Ober-
präsident, sofern nicht zwischen dem Schulverband und der Kirchengemeinde unter
Genehmigung der beiden Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung zustande kommt.
Gegen den Beschluß des Oberpräsidenten steht sowohl dem Schulverband als
auch der Kirchengemeinde binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen
Rechtswege zu.
AAuch unter Beibehaltung der dauernden Vereinigung eines Kirchen= und
Schulamts kann auf Antrag eines Beteiligten oder einer der Aufsichtsbehörden
eine Auseinandersetzung über das Vermögen oder einzelne Vermögensstücke statt-
finden. Diese Auseinandersetzung erfolgt nach den Bestimmungen des sechsten
Absatzes.
31.
Soweit eine anderweite Ordnung der Verhältnisse der ganz oder teilweise
Schulunterhaltungszwecken gewidmeten nichtstaatlichen Fonds, welche nicht unter
2 fallen und nicht für eine besondere Schule bestimmt sind, durch dieses
Gesetz erforderlich wird, erfolgt sie mit Rücksicht auf die bisherige Zweck-
bestimmung mit Königlicher Genehmigung durch den Unterrichtsminister und den
Finanzminister. Soweit an diesen Fonds kirchliche Rechte bestehen, ist vor
Erwirkung der Königlichen Genehmigung die kirchliche Oberbehörde zu hören.
Die dem schlesischen Freikuxgelderfonds zustehenden Berechtigungen und die
ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit indes eine Anderung der Verwaltungsvorschriften infolge dieses Gesetzes
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