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erforderlich wird, erfolgt sie mit Königlicher Genehmigung durch den Unterrichts-
minister und den Handelsminister.
32.
Die bisher auf allgemeiner Rechtsnorm (Gesetz, Provinzialrecht, Orts= oder
Schulverfassung, Gewohnheitsrecht oder Herkommen) beruhenden Verpflichtungen
für die Zwecke der Voksschule kommen, soweit sie nicht durch dieses Gesetz auf-
recht erhalten werden, in Fortfall. Dies gilt auch von den laufenden Ver-
pflichtungen, welche die nach allgemeiner Rechtsnorm für Schulzwecke Ver-
pflichteten mit Rücksicht auf diese Verpflichtung über das durch die Norm
gegebene Maß hinaus freiwillig übernommen haben.
Dagegen bleiben die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen
Dritter für die Zwecke der Volksschule bestehen.
Sovweit die Verpflichtungen des Fiskus nicht auf einem guts= oder grund-
herrlichen oder Domanialverhältnisse beruhen, gilt die Vermutung, daß sie auf
besonderen Titeln (Abs. 2) beruhen.
Die bisherigen Leistungen des Fiskus aus § 45 der Schulordnung für die
Provinz Preußen vom 11. Dezember 1845 werden fortgewährt. An Stelle der
Lieferung des Brennbedarfs in Holz oder Torf tritt eine Geldrente, welche auf
fünf Mark für den Raummeter weiches Klobenholz zu bemessen ist. Diese Geld-
rente ist sowohl auf Antrag des Verpflichteten als des Berechtigten mit sechs-
monatiger Kündigung zum fünfundzwanzigfachen Betrag ablösbar.
Nach Verlauf von je zehn Jahren hat der Provinzialrat der Provinz
Ostpreußen die Geldrente erneut, aber mindestens auf fünf Mark für den Raum-
meter weiches Klobenholz festzusetzen.
Vierter Abschnitt.
Konfessionelle Verhältnisse.
33.
Die öffentlichen Volksschulen sind in der Regel so einzurichten, daß der
Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte, katholischen Kindern
durch katholische Lehrkräfte erteilt wird.
Wo in einem Schulverbande neben drei= oder mehrklassigen Schulen ein-
klassige Schulen oder neben Schulen der im 9 36 bezeichneten Art solche der in
den 9§ 35, 38 und 40 Abs. 1 bezeichneten Art bestehen, sollen Kinder, soweit
es mit der Rücksicht auf die örtlichen Schulverhältnisse vereinbar ist, insbesondere
soweit dadurch nicht der Bestand einer bereits vorhandenen Schule gefährdet oder
die Errichtung einer neuen Schule erforderlich wird, nicht gegen den Willen der
Eltern oder deren Stellvertreter der einen oder anderen Schulart zugewiesen
werden.