Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die dem Gutsbezirke zustehenden Stimmen werden vom Gutsbesitzer oder 
dessen Beauftragten geführt. Der Gutsbesitzer kann auch eine der ihm zustehenden 
Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Vertretern ernennen. Im Falle des 
§ 8 Abs. 2 ist über die Führung der dem Gutsbezirke zustehenden Stimmen in 
dem vom Kreisausschusse zu erlassenden Statute mit der Maßgabe Bestimmung 
zu treffen, daß das Stimmrecht tunlichst der Beitragspflicht angepaßt wird. 
Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können auf Antrag 
eines Beteiligten (Gemeinde, Gutsbezirk) durch den Kreisausschuß, sofern eine 
Stadt beteiligt ist, durch den Bezirksausschuß festgesetzt werden. Die Festsetzung 
unterliegt der Genehmigung der Schulaussichtsbehörde. 
Auf den Eintritt der Geistlichen, Rabbiner und Lehrer finden die Vor- 
schriften des § 47 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. 
Die gewählten und die vom Gutsbesitzer ernannten Mitglieder des Schul- 
vorstandes sowie der Rabbiner bedürfen der Bestätigung der Schulaufsichts- 
behörde. Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, das Bestätigungsrecht auf die 
ihr nachgeordneten Organe zu übertragen. Der § 44 II Abs. 4 findet An- 
wendung. 
Betreffs des Ausschlusses von Mitgliedern des Schulvorstandes finden die 
Bestimmungen des § 47 Abs. 6 Anwendung. 
Besteht ein Verband lediglich aus Gutsbezirken, welche demselben Guts- 
besitzer gehören, und in denen eine Unterverteilung nach § 8 Abs. 2 nicht statt- 
findet, so steht die Verwaltung der im § 43 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angelegen- 
heiten dem Gutsvorsteher zu und, falls mehrere Gutsvorsteher beteiligt sind, 
dem vom Kreisausschusse hierfür bezeichneten. Auf die Bildung und Zuständig- 
keit des Schulvorstandes finden die Bestimmungen im §9 47 letzter Absatz sinn- 
gemäß Anwendung. 
  
51. 
Der Verbandsvorsteher sowie ein Stellvertreter für ihn werden von der 
Schulaufsichtsbehörde aus der Zahl der Mitglieder des Schulvorstandes ernannt. 
Ist keine geeignete Persönlichkeit im Schulvorstande vorhanden, so wird von der 
Schulaufsichtsbehörde eine andere Persönlichkeit kommissarisch mit den Geschäften 
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters betraut. Der kommissarische Vor- 
sitzende hat in den Angelegenheiten der Feststellung des Schulhaushalts, der 
Bewilligung der für die Schule erforderlichen Mittel und der Rechnungsentlastung 
kein Stimmrecht. 
Der Ortsschulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, befugt, an den 
Sitzungen des Schulvorstandes teilzunehmen und muß zu diesen zugezogen werden. 
In der Provinz Westfalen versieht der Amtmann, in der Rheinprovinz 
der Bürgermeister das Amt des Verbandsvorstehers für die in seinem Amte 
beziehungsweise seiner Bürgermeisterei bestehenden Gesamtschulverbände. Erstreckt 
sich ein Schulverband über mehrere Amter oder Bürgermeistereien, so bestimmt 
der Landrat, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Regierungspräsident den zu- 
ständigen Amtmann oder Bürgermeister. 
 
	        
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