Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 358 — 
52. 
Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs Jahren. In betreff der 
Verpflichtung zur Ubernahme der Stellen gelten die für unbesoldete Gemeinde- 
ämter bestehenden Vorschriften. Die Gewählten sind berechtigt, nach drei Jahren 
unter den im § 47 Abs. 7 erwähnten Voraussetzungen ihr Amt niederzulegen. 
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden vor ihrem Amts- 
antritte von dem Landrat oder in seinem Auftrage vereidigt. 
Der ernannte Verbandsvorsteher hat den Ersatz seiner baren Auslagen 
und die Gewährung einer mit seiner amtlichen Mühewaltung in angemessenem 
Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruchen. Ihre Aufbringung liegt 
dem Verband ob. 
Über die Festsetzung der baren Auslagen und der Entschädigung des 
Verbandsvorstehers und des kommissarischen Vorstehers beschließt der Kreis- 
ausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß auf Antrag der 
Beteiligten. 
Bezüglich der Dienstvergehen der Verbandsvorsteher und der sonstigen 
Beamten des Gesamtschulverbandes finden die für die Dienstvergehen der Gemeinde- 
vorsteher, Bürgermeister usw. geltenden Bestimmungen Anwendung. 
653. 
Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse des Schulvorstandes vor, 
beruft ihn, führt den Vorsitz in den Versammlungen und bringt die Beschlüsse 
zur Ausführung. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von min- 
destens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. Kommt eine beschlußfähige Versammlung nicht 
zustande, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen. Ist auch diese beschluß- 
unfähig, so hat der Verbandsvorsteher allein hinsichtlich der auf der Tages- 
ordnung stehenden Gegenstände Anordnung zu treffen. An Verhandlungen und 
Beschlussen, an welchen einzelne Mitglieder persönlich interessiert sind, dürfen 
diese nicht teilnehmen. Bei Beschliüssen über Angelegenheiten, betreffend die 
Feststellung des Schulbaushalts, die Bewilligung der für die Schulen erforder- 
lichen Mittel und die Rechnungsentlastung, haben die im § 47 Abs. 3 bezeich- 
neten Lehrer und Geistlichen kein Stimmrecht. 
Beschlüsse des Schulvorstandes, welche seine Befugnisse überschreiten oder 
die Gesetze, das Gemeinwohl oder das Interesse des Verbandes verletzen, hat 
der Verbandsvorsteher — entstehendenfalls auf Anweisung der Schulaufsich's- 
bebörde — zu beanstanden. Gegen die beanstandende Verfügung stebt dem 
Schulvorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse 
binnen zwei Wochen zu. 
Der Verbandsvorsteher vertritt den Schulverband nach außen. Urkunden, 
welche den Schulverband verpflichten, sind von dem Verbandsvorsteber oder 
r 
seinem Stellvertreter und einem Mitgliede des Schulvorstandes zu vollziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.