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54.
Der Verbandsvorsteher hat die Leistungen für den Verband und die Schule
nach den Gesetzen und den Beschlüssen des Schulvorstandes auf die Gemeinden
(Gutsbezirke) und Dritte, nach öffentlichem Rechte Verpflichtete, zu verteilen
und wegen ihrer Einziehung und Abführung die erforderlichen Anordnungen
u treffen.
Gegen die Veranlagung steht den Beteiligten binnen vier Wochen der
Einspruch zu.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1. die Verpflichtung der Qahlung von Fremdenschulgeld (§ 6),
2. die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke sowie
nach öffentlichem Rechte verpflichteter Dritter zu den Leistungen für
den Verband und die Schule,
beschließt der Verbandsvorsteher.
Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren statt.
Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, sofern eine Stadt be-
teiligt ist, der Bezirksausschuß.
Beschwerden und Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Beteiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be-
grlindeten Verpflichtungen zu Leistungen für den Verband und für die Schule.
Der § 48 des Zuständigkeitsgesetzes findet auf Gesamtschulverbände An-
wendung. Sofern eine Stadt beteiligt ist, ist nach den für Stadtschulen gelten-
den Vorschriften zu verfahren.
9655.
In Gesamtschulverbänden, welche neben lediglich mit evangelischen Lehr-
kräften besetzten Schulen solche mit nur katholischen Lehrkräften besetzte oder neben
der einen oder anderen Art Schulen der im 9 36 Abs. 1 erwähnten Gattung
unterhalten, ist zur Wahrnehmung der im 9 47 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte
für jede einzelne Schule oder für mehrere Schulen derselben Art als Organ des
Schulvorstandes eine besondere Schulkommission einzusetzen, auf die die Vor-
schriften des § 47 Abs. 3 bis 9 sinngemäß Amwendung finden.
8656.
Aus Gemeinden und Gutsbezirken oder Teilen von solchen bestehende
kommunale nachbarliche Verbände, welche anderen Zwecken dienen (Amtsverbände
in Westfalen, Bürgermeistereien in der Rheinprovinz usw.), können auf ihren
Antrag, sofern sie nach ihrer Verfassung einen Vorsteher und eine Verbands-
vertretung (Ausschuß usw.) haben, von der Schulaufsichtsbehörde im Einver-
nehmen mit dem Regierungspräsidenten zu Gesamtschulverbänden erklärt werden.
Gesetz Samml. 1906. (Nr. 10711.) 66