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(Nr. 10743.) Kirchengesetz, betreffend die Verstärkung des landeskirchlichen Hilfsfonds. Vom
16. Juli 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
1.
Diejenigen Ausgaben, welche zur Durchführung des Kirchengesetzes vom
16. Juli 1906, betreffend Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, zu bestreiten find,
werden, soweit sie nicht mit den aus Staatsmitteln zur Verfügung gestellten
Beträgen gedeckt werden, auf den gemäß § 24 Abs. 1 des Pfarrbesoldungs-
gesetzes vom 2. Juli 1898 gegründeten landeskirchlichen Hilfsfonds übernommen.
2.
Dem Landeskonsistorium werden zur Vermehrung der Kooperatoren jährliche
Geldmittel im Betrage bis zu 6 000 Mark aus dem landeskirchlichen Hilfsfonds
zur Verfügung gestellt.
83.
Zu den in 99. 2 und 3 angegebenen Zwecken wird für den landeskirchlichen
Hilfsfonds eine weitere jährliche Umlage von einem Viertel Prozent der von den
Mitgliedern der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu zahlenden
Staatseinkommensteuer erhoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Digermulen, den 16. Juli 1906.
(L. S.) Wilhelm.
v. Studt.