Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10743.) Kirchengesetz, betreffend die Verstärkung des landeskirchlichen Hilfsfonds. Vom 
16. Juli 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zu- 
stimmung der Landessynode, was folgt: 
1. 
Diejenigen Ausgaben, welche zur Durchführung des Kirchengesetzes vom 
16. Juli 1906, betreffend Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in 
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, zu bestreiten find, 
werden, soweit sie nicht mit den aus Staatsmitteln zur Verfügung gestellten 
Beträgen gedeckt werden, auf den gemäß § 24 Abs. 1 des Pfarrbesoldungs- 
gesetzes vom 2. Juli 1898 gegründeten landeskirchlichen Hilfsfonds übernommen. 
2. 
Dem Landeskonsistorium werden zur Vermehrung der Kooperatoren jährliche 
Geldmittel im Betrage bis zu 6 000 Mark aus dem landeskirchlichen Hilfsfonds 
zur Verfügung gestellt. 
83. 
Zu den in 99. 2 und 3 angegebenen Zwecken wird für den landeskirchlichen 
Hilfsfonds eine weitere jährliche Umlage von einem Viertel Prozent der von den 
Mitgliedern der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu zahlenden 
Staatseinkommensteuer erhoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Digermulen, den 16. Juli 1906. 
  
(L. S.) Wilhelm. 
v. Studt. 
 
	        
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