Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10746.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Hadamar, Herborn und Selters. 
Vom 16. Juli 1906. 
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde Dorndorf, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Gusternhain, 
für die zum Bezirke des Antsgerichts Selters gehörige Gemeinde Herschbach 
am 1. September 1906 beginnen soll. 
Berlin, den 16. Juli 1996. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
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(Fr. 10747.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Maven. Vom l. August 1906. 
Auf Grund der # 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des 
rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) und des Ar- 
tikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 
1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur An- 
meldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene 
Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts in Mayen gehörige Gemeinde Boos 
am 1. September 1906 beginnen soll. 
Berlin, den 4. August 1906. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
  
Berichtigungen. 
S. 210 Zeile 13 von oben hinter dem Worte „Gehalts" ist oder" ein- 
zuschalten und Zeile 11 von unten muß es statt „Abänderung"“ „Abänderungen“ 
heißen. 
  
—--“ — — 
Redigiert im Bureau des Staatsministeriunis. 
  
Berlin, gedruckt in der er Reichsdruckerei. 
  
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz, S Sammlung si sind an das! Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. zu richten.
	        
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