— 374 —
werden, im Wege der Anleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldver—
schreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanwei-
sungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzamweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatz-
anweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden
Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden
auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine
zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht
vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz-
anweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, be-
stimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe sowie
wegen Verjährung der Hinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 Gesetz-Samml.
S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetz-Samml. S. 155) zur
Anwendung.
3.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ·
GegebenDrontheim,anBorddesDampfcrs«Hamburg«,den
10. Juli 1906.
. S) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Breitenbach.