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S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Aus-
gleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, (Gesetz Samml. S. 155) zur An-
wendung.
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Dem Landtag ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Digermulen, den 16. Juli 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
(Nr. 10750.) Gesetz zur Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetz Samml. S. 152). Vom 24. Juli 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie
für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Insel Helgoland) was folgt:
Einziger Paragraph.
Die 88 7, 20, 27 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetz= Samml. S. 152) stehen einer Abstufung der Gebühren und Steuersätze
nicht entgegen. Insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe
der Leistungsfähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abzustufen und einzelne Grund-
stücksarten oder Besitzgruppen mit verschiedenen Sätzen zu den Steuern vom
Grundbesitze heranzuziehen.
Ebensowenig schließt § 27 a. a. O. aus, daß einzelne Grundstücksarten
oder Besitzgruppen nach verschiedenen Normen besteuert werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord des Dampfers ,Hamburg“ den 24. Juli 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. Frhr. v. Rheinbaben. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach.
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