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810.
Die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst ist die Voraussetzung für
die Berufung zu den Stellen:
1. der Abteilungsdirigenten und der Mitglieder einer Regierung sowie
der dem Oberpräsidenten und dem Regierungspräsidenten zugeordneten
höheren Verwaltungsbeamten mit Ausnahme der Justitiare und der
technischen Beamten;
2. derjenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der durch Er-
nennung bestellten Mitglieder der Bezirksausschüsse, welche nicht die
Befähigung zum Richteramte besitzen müssen;
3. der Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen.
11.
Zur Bekleidung der Stelle eines Mitglieds einer Provinzialsteuerdirektion
ist die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste sowie eine
praktische Vorbereitung im Steuerdienst erforderlich.
12.
Die Bestellung zum Justitiar einer Verwaltungsbehörde setzt die erlangte
Befähigung zum höheren Justizdienste voraus.
13.
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, Personen,
welche die Befähigung zum höheren Justizdienst erlangt haben und mindestens
ein Jahr als Justitiar oder anderweit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt
worden sind, sowie Landräte, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser
Stellung zurückgelegt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienste zu
erklären.
Bei Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste länger
als zehn Jahre besitzen, sind die Minister an die einjährige Frist (Abs. 1) nicht
ebunden.
* Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt,
Personen, die in einem anderen deutschen Bundesstaat oder in Elsaß-Lothringen
nach den dort geltenden Vorschriften die Befähigung zum höheren Verwaltungs-
oder Justizdienst erlangt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienste
zu erklären.
E14.
Referendare, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im
Vorbereitungsdienste der Justiz oder Verwaltung beschäftigt sind, können zur
zweiten Prüfung zugelassen werden, wenn die gesamte Vorbereitungszeit vier
Jahre betragen hat. Die Beschäftigung solcher Referendare ist für den noch
verbleibenden Rest ihrer Vorbereitungszeit von den Ministern der Finanzen und
des Innern unter tunlichster Beachtung der Vorschriften in den I#§ 4 und 6
dieses Gesetzes zu regeln.