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185.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, namentlich
die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission
für höhere Verwaltungsbeamte, über die Handhabung der Prüfung sowie über
die wiederholte Zulassung zur Prüfung werden von den Ministern ar Finanzen
und des Innern erlassen.
156.
Das Gesetz vom 11. März 1879) betreffend die Befähigung für den
höheren Verwaltungsdienst, (Gesetz= Samml. S. 160) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Auf dem Hügel, den 10. August 1906.
(L. S.) Wilhelm.
v. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 5. März 1906, durch welchen genehmigt
worden ist, daß bei dem von der Staatsbauverwaltung auszuführenden
Baue des Großschiffahrtswegs Berlin— Stettin (Wasserstaße Berlin— Hohen-
saathen einschließlich der Verlängerung des Hohensaathener Entwässerungs-
kanals von Stützkow bis Schwedt) zur Entziehung und zur dauernden
Beschränkung des für diese Anlagen in Anspruch zu nehmenden Grund-
eigentums das Enteignungsverfahren in Anwendung gebracht werde, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 25, S. 163, aus-
gegeben am 22. Juni 1906 (siehe auch Bekanntmachung S. 158 Nr. 1);
.l der Allerhöchste Erlaß vom 19. März 1906, betreffend die Genehmigung
des Statuts für die Emschergenossenschaft, durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Münster Nr. 19, besondere Beilage S. 8,
ausgegeben am 10. Mai 1906,
der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 19 S. 300, ausgegeben
am 12. Mai 1906,
der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 19 S. 213, ausgegeben
am 12. Mai 1906;
Gesetz Samml. 1906. 70
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