Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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§ 3. 
Die Verschuldungsgrenze gilt auch für die Eintragung von Sicherungs- 
hrpotheken im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
Ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenze können jedoch solche Siche- 
rungshr potheken dann eingetragen werden: 
1. wenn die Forderung schon vor der Eintragung der Verschuldungs- 
grenze gegen den Eigentümer, auf dessen Antrag diese Eintragung er- 
folgt ist, bestanden hat und die Eintragung der Sicherungshypothek 
binnen drei Jahren nach der Eintragung der Verschuldungsgrenze oder, 
falls die Forderung erst später fällig geworden ist, binnen drei Jahren 
nach dem Eintritte der Fälligkeit beantragt wird. Für die Eintragung 
genugt es, wenn ihre Voraussetzungen aus dem Schuldtitel ersichtlich 
oder in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde von dem 
Eigentümer anerkannt oder ihm gegenüber durch Urteil festgestellt sind. 
Einer Forderung der vorbezeichneten Art steht eine Forderung 
gegen einen Rechtsvorgänger des Eigentümers „der die Eintragung der 
Verschuldungsgrenze beantragt hat, gleich, wenn der Eigentümer nach 
den Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen des 
Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens Verpfichtet ist, die Zwangs- 
vollstreckung in das Grundstück wegen der Forderung zu dulden; 
2. wenn die Zwangsversteigerung wegen der Forderung nicht zulässig g ist. 
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Die Verschuldungs Sgrenze gilt nicht für Belastungen, die das für eine Be- 
leihung des Grundstücks mit Mündelgeld maßgebende Vielfache des staatlich er- 
mittelten Grundsteuerreinertrags nicht übersteigen. 
Eine Belastung, für welche die Verschuldungsgrenze. gilt, darf nur einge- 
tragen werden, wenn sie und die ihr etwa vorgehenden Belastungen einen Betrag 
nicht übersteigen, bis zu dem das Grundstück von der Kreditanstalt nach deren 
Verfassung beliehen werden darf. 
Der Betrag ist durch eine auf Antrag des Eigentümers zu erteilende Be- 
scheinigung der Kreditanstalt nachzuweisen. Soweit bei seiner Feststellung vor- 
gebende Belastungen bereits berücksichtigt sind, ist dies in der Bescheinigung er- 
sichtlich zu machen. Eines Nachweises der weiteren im 9 1 bezeichneten Erforder- 
nisse bedarf ßes nicht. 
Bei der Eintragung ist im Grundbuch anzugeben ,daß die Belastung 
innerhalb des für die Verschuldungsgrenze maßgebenden Betrags liegt. 
Wird die Eintragung einer Sicherungshyovotbek im Wege der Zwangs- 
vollstreckung wegen einer Geldforderung beantragt, so bat das Grundbuchamt 
die Kreditanstalt um Erteilung der nach Abs. 1, 2 erforderliehen Bescheinigung
	        
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