Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

416 — 
Artikel 2. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird gegen das Spielen in 
von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und Los- 
abschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des 
preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz= Samml. S. 255) im 
wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 1. Juni 1909 ab erlassen 
und diese Strafbestimmungen während der Dauer dieses Vertrags ohne Zustimmung 
der Königlich Preußischen Regierung weder aufheben noch abändern. 
Artikel 3. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung räumt der Königlich Preußischen 
Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein, innerhalb 
des Gebiets des Herzogtums Braunschweig Lose der Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche 
die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich 
erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu treffen, 
insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer, vorbehaltlich der be- 
sonderen Bestimmungen dieses Vertrags, nach freiem Ermessen anzustellen und 
zu entlassen und die Geschäfte durch sie betreiben zu lassen. 
Artikel 4. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird während der Dauer 
dieses Vertrags den Vertrieb von Losen und Losabschnitten anderer Geld= oder 
solcher Lotterien, bei denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle der 
Sachgewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem 
deutschen oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen 
Korporation, Vereinigung oder Person veranstaltet werden, sowie das Spielen 
in solchen Lotterien nur im Einvernehmen mit der Königlich Preußischen Re- 
gierung gestatten. 
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der 
Krankenpflege und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler 
innerhalb des Herzogtums Braunschweig) sofern deren Spielkapitalien insgesamt 
100 000 Mark — in Worten Einhunderttausend Mark — innerhalb eines Jahres 
nicht übersteigen. 
Lotterien der im Abs. 1 bezeichneten Art, welche für das preußische 
Staatsgebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung 
zugelassen sind, wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung auf Wunsch der 
Königlich Preußischen in gleicher Weise auch innerhalb ihres Gebiets zulassen. 
Artikel 5. 
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen 
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Gebiete des
	        
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