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zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden
Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt.
Artikel 8.
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den inner-
halb des Herzogtums Braunschweig anzunehmenden Lotterieeinnehmern zum Ver-
triebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung, die Ver-
waltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie betreffende
Anordnung ausschließlich überlassen.
Artikel 9.
Von der Geschäftsordnung für die Lotterieeinnehmer, von Anderungen der
Geschäftsordnung, von dem jedesmaligen Spielplan und von Anordnungen all-
gemeiner Art wird die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion der Herzog-
lich Braunschweigischen Regierung durch Ubersenden der betreffenden Drucksachen
oder Schriftstücke Mitteilung machen.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von
dem Tage seines Inkrafttretens an) abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für
einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei
Jahre vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der hohen vertragschließenden
Teile gekündigt wird.
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden
die vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf den
Betrieb oder die Zulassung eines Lotterieunternehmens als ständige Einnahme-
qduelle für die Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd ver-
zichten.
Artikel 11.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1909 in Kraft, jedoch nur, sofern gleich-
zeitig auch der am 18. Mai 1906 zwischen Preußen und Bremen abgeschlossene
Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zur Wirksamkeit gelangt.
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, die zur Ausführung
dieses Vertrags nötigen Anordnungen nach Maßgabe desselben schon vor seinem
Inkrafttreten zu treffen.