Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits der landesherrlichen Genehmigung 
unterbreitet werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie mög- 
lich in Berlin bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Vertrag unterzeichnet und 
mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen zu Berlin, den 18. Mai 1906. 
Eiegel.) Georg Strutz. Siegel.) Rudolf Zimmermann. 
Eiegel.) Paul Eckardt. 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 18. Mai 1906. 
—. — — 
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen 
dem Königreiche Preußen und dem Herzogtume Braunschweig vereinbarten Staats— 
vertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Ver- 
einbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden: 
1 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige 
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer 
des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa zum Ersatz oder 
infolge gänzlicher oder teilweiser Umgestaltung der Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
II 
Die Königlich Preußische Regierung schließt den Vertrag nur unter der 
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen Monarchie 
und die Herzoglich Braunschweigische Regierung nur unter der Voraussetzung 
derjenigen des Landtags des Herzogtums Braunschweig ab.
	        
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