— 420 —
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits der landesherrlichen Genehmigung
unterbreitet werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie mög-
lich in Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Vertrag unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin, den 18. Mai 1906.
Eiegel.) Georg Strutz. Siegel.) Rudolf Zimmermann.
Eiegel.) Paul Eckardt.
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage vom 18. Mai 1906.
—. — —
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen
dem Königreiche Preußen und dem Herzogtume Braunschweig vereinbarten Staats—
vertrags zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Ver-
einbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden:
1
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige
Königlich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer
des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa zum Ersatz oder
infolge gänzlicher oder teilweiser Umgestaltung der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
II
Die Königlich Preußische Regierung schließt den Vertrag nur unter der
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen Monarchie
und die Herzoglich Braunschweigische Regierung nur unter der Voraussetzung
derjenigen des Landtags des Herzogtums Braunschweig ab.