Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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2. Die Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. 
Sollte wider Erwarten die Königlich Preußische Regierung während der Dauer 
dieses Vertrags ihnen die Eigenschaft von Staatsbeamten beilegen, so wird sie 
der Herzoglich Braunschweigischen Regierung denjenigen Ausfall an direkten Staats- 
steuern erstatten, der dieser alsdann hieraus infolge der Vorschrift im § 4 des 
Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 119) entstehen würde. 
  
VIII. 
Zu Artikel 6 Abs. 2. 
Durch die Bestimmungen im Artikel 6 Abs. 2 werden Rechtsansprüche 
der bisherigen Kollekteure der Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landes- 
lotterie nicht begründet. 
IX. 
Zu Artikel 6 Abs. 6. 
In dringenden Fällen kann die Annahme eines Lotterieeinnehmers auch 
ohne vorgängige Einholung eines Gutachtens der zuständigen Herzoglich 
Braunschweigischen Behörde erfolgen. 
X. 
Zu Artikel 6 und 11. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird so rechtzeitig, daß die 
Bestellung der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer vor Beginn des Lose- 
vertriebs für die erste nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags abzuspielende 
Königlich Preußische Klassenlotterie erfolgen kann, der Königlich Preußischen 
General-Lotteriedirektion diejenigen in ihrem Staatsgebiete wohnhaften bisherigen 
Kollekteure der Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie, deren 
Ubernahme als Königlich Preußische Lotterieeinnehmer gemäß Artikel 6 Abs. 2 
sie wünscht, und die den dort gestellten Bedingungen entsprechen, unter Mitteilung 
der Nachweise über die Erfüllung dieser Bedingungen und über die gewünschte Lose- 
zahl namhaft machen. 
XI. 
Zu Artikel 7. 
Nach Artikel 9 des Staatsvertrags zwischen Preußen und den an der 
Hessisch-Thüringischen Staatslotterie beteiligten Staaten vom 17. Juni 1905 ist 
diesen Staaten von Preußen aus den Erträgnissen seiner Lotterieverwaltung eine 
Jahresrente zu zahlen, die nach Ablauf der ersten fünf Jahre der Vertrags- 
dauer, sofern nicht der 3. Abs. des Artikels 9 a. a. O. BPlatz greift, 5½ 11 
des in dem Rechnungsjahr, in dem die betreffende Rente nach Abs. 4 a. a. O.
	        
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