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zur Verrechnung gelangt, einschließlich dieser Rente verbliebenen Uberschusses der
Lotterieverwaltung, höchstens aber 1 630 000 Mark beträgt. Dieser Bruchteil
von 163/11 des Uberschusses einschließlich der Rente entspricht einem solchen von
16%0 des Preußen nach Abzug aller Renten und sonstigen Ausgaben ver-
bleibenden Uberschusses seiner Lotterieverwaltung, während der im Artikel 7
des gegenwärtigen Vertrags als Rente Braunschweigs festgestellte Bruchteil von
9J190 gleich einem solchen von i826 ist. Für solche Jahre, in denen die Renten
Braunschweigs und der Hessisch-Thüringischen Staaten nach den im Artikel 7
des gegenwärtigen und Artikel 9 des Vertrags vom 17. Juni 1905 bestimmten
Bruchteilen zu berechnen sind, ist somit der nach Abzug aller übrigen Renten
und sonstigen Ausgaben mit Ausnahme der Renten an Braunschweig und
die Hessisch-Thüringischen Staaten verbleibende Ertrag der Preußischen Lotterie-
verwaltung zwischen Preußen, Braunschweig und den Hessisch-Thüringischen
Staaten im Verhältnisse von 4/ %15% 950:45:163 zu teilen, sofern
hierdurch nicht der Höchstbetrag von 450 000 Mark für Braunschweig und
1 630 000 Mark für die Hessisch-Thüringischen Staaten überschritten wird oder
der 3. Abs. des Artikels 7 des gegenwärtigen oder der 3. Abs. des Artikels 9
des Vertrags vom 17. Juni 1905 Mlatz greift.
Nach dem obigen Verhältnisse von 950: 45:163 erhält Braunschweig
den Höchstbetrag von 450 000 Mark, wenn auf Preußen 9 500 000 Mark und
auf die Hessisch-Thüringischen Staaten 1 630 000 Mark entfallen. Eine Be-
messung der Renten auf die in den Verträgen bestimmten Höchstbeträge von
450 000 Mark beziehungsweise 1 630 000 Mark kann somit nach Ablauf der
ersten fünf Jahre der Dauer des gegenwärtigen Vertrags während der Dauer
beider Verträge — abgesehen von den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 des Vertrags
vom 17. Juni 1905 — nur für Braunschweig und die Hessisch-Thüringischen
Staaten gleichzeitig und zwar nur dann eintreten, wenn zur Verteilung auf
Preußen, Braunschweig und die Hessisch-Thüringischen Staaten mindestens
11 580 000 Mark verfügbar sind; in diesen Fällen erhalten Braunschweig
450 000 Mark und die Hessisch-Thüringischen Staaten 1 630 000 Mark, Preußen
den gesamten Rest.
Der Fall des Arkikels 7 Abs. 3 des gegenwärtigen Vertrags tritt ein,
wenn die nach obigem Verhältnisse von 950: 45: 163 Preußen und Braun-
schweig zusammen zustehenden 7/uss der ganzen Teilungssumme nicht mehr
als 9 000 000 Mark, die vollen 115/168 derselben also nicht mehr als
10 474 371/86 Mark betragen.
Würde beispielsweise die gesamte Teilungssumme sich auf 9 000 000 Mark
belaufen, so würden nach dem Verhältnisse von 950: 45:163 auf Preußen
und Braunschweig zusammen 7 733 160/,2 Mark entfallen. Es tritt daher
gemäß Artikel 7 Abs. 3 des gegenwärtigen Vertrags an die Stelle der Ver-
teilung zwischen Preußen, Braunschweig und den Hessisch-Thüringischen Staaten
im Verhältnisse von 950: 45:163 eine solche im Verhältnisse von 950: 40: 163.
Gesetz- Samml. 1906. (Tr. 10767—107690,) 79