Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Artikel 1. 
Die Freie Hansestadt Bremen räumt der Königlich Preußischen Regierung 
für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein, innerhalb des 
bremischen Staatsgebiets Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie zu ver— 
treiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche die Königlich 
Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich erachtet, in 
gleicher Weise, wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu treffen, ins— 
besondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer anzustellen und die Geschäfte 
durch diese betreiben zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, während der Dauer dieses 
Vertrags für Rechnung ihrer Staatskasse weder eine eigene Lotterie einzurichten, 
noch an einer solchen sich zu beteiligen. Den Vertrieb von Losen oder Los- 
abschnitten anderer Geldlotterien oder solcher Lotterien, bei denen sich die Veran- 
stalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen Geldbetrag zu gewähren, 
mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außerdeutschen Staate, einem 
Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Vereinigung oder Person 
veranstaltet werden, sowie das Spielen in solchen Lotterien wird sie innerhalb 
ihres Staatsgebiets nur im Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Re- 
gierung gestatten. 
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der Mild- 
tätigkeit und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenknäler innerhalb 
des bremischen Staatsgebiets, sofern deren Spielkapitalien insgesamt 50 000 Mark 
— in Worten Fünfzigtausend Mark — innerhalb eines Jahres nicht übersteigen. 
Artikel 3. 
Die Freie Hansestadt Bremen wird gegen das Spielen in von ihr nicht 
zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten 
solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des preußischen 
Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz= Samml. S. 255) im wesent- 
lichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 1. Juni 1909 an erlassen 
und diese Strafbestimmungen während der Dauer dieses Vertrags ohne Zu- 
stimmung der Königlich Preußischen Regierung weder aufheben noch abändern. 
  
Artikel 4. 
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen 
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im bremischen 
Staatsgebiete von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung solche auch 
immer erhoben werden, völlig frei. 
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