Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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dritten und vierten Jahres der Vertragsdauer in gleichen jährlichen Raten 
gleichzeitig mit den nach Abs. 3 für diese Jahre zu zahlenden Raten abgeführt. 
Für das dritte und vierte Jahr der Vertragsdauer wird die Rente im 
voraus durch Vervielfältigung eines Einheitssatzes mit der im Durchschnitte 
sämtlicher Klassen aller in den beiden vorangegangenen Jahren der Vertrags- 
dauer abgespielten Königlich Preußischen Klassenlotterien von den innerhalb des 
bremischen Staatsgebiets bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzten Losezahl fest- 
gestellt. Der Einheitssatz beträgt für jedes Los dieser Zahl) sofern letztere 2 500 
nicht übersteigt, 40 Mark, in Worten „Vierzig Mark“, sofern diese Losezahl 
aber über 2 500 hinausgeht, nur für jedes der ersten 2 500 Lose 40 Mark, für 
jedes über die Zahl von 2 500 hinaus abgesetzte Los aber 20 Mark, in Worten 
„Zwanzig Mark“. Mindestens ist jedoch an Rente für das dritte und vierte 
Jahr der Vertragsdauer der Jahresbetrag von 75 000 Mark, in Worten „Fünf- 
undsiebzigtausend Mark“, zu gewähren. 
In gleicher Weise wie nach Abs. 3 wird die Rente für das fünfte und die 
folgenden Jahre der Vertragsdauer alljährlich im voraus, zuerst also für die 
Zeit vom 1. Juni 1913 bis zum 31. Mai 1914, festgestellt mit der Maßgabe, 
daß der Loseabsatz statt nach dem Durchschnitte der in den beiden vorangegan- 
genen Jahren nur nach demjenigen der in dem zuletzt vorangegangenen Jahre 
abgespielten Lotterien, der Rentenbemessung für das fünfte Jahr also der Lose- 
absatz im vierten Jahre der Vertragsdauer, zu Grunde zu legen und ein be- 
stimmter Mindestbetrag nicht zu gewähren ist. 
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zur Zeit auf 161 ⅜/ Mark 
belaufende, als Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der 
(Gesamtpreis abzüglich Reichsstempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers, 
oder die Höhe der planmäßigen Gewinnabzüge des Staates, welche gegenwärtig 
14 vom Hundert betragen, geändert werden sollte, ändert sich in entsprechendem 
Verhältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächsten in deutscher Reichs- 
währung darstellbaren Betrag, auch der der Rentenbemessung nach Abs. 2 bis 4 
zu Grunde zu legende Einheitssatz von 40 Mark und 20 Mark. 
  
Artikel 7. 
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der 
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den inner- 
halb des bremischen Staatsgebiets anzunehmenden Lotterieeinnehmern zum Ver- 
triebe zuweisen will, bleibt ihr ebenso wie jede andere, die Einrichtung, die Ver- 
waltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie betreffende 
Anordnung ausschließlich überlassen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird aber den im 
bremischen Staatsgebiete bestellten Lotterieeinnehmern, soweit Lose hierzu ver- 
fügbar sind, diejenige Zahl von Losen überweisen, die sie sich für alle Klassen
	        
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