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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 48. —
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung
von Hoyerswerda nach Königswartha, S. 443. — Verfügung des Justizministers, betreffend
die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf, S. 445.
(Nr. 10776.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen Herstellung einer Eisen-
bahnverbindung von Hoyerswerda nach Königswartha. Vom 24. März 1905.
S#n Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von
Sachsen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisen-
bahn von Hoyerswerda nach Königswartha zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Rudolf Ottendorff und
Geheimen Baurat Franz Richard und
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Johannes Elterich und Geheimen
Baurat Manfred Krüger,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben.
Artikel l.
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind über-
eingekommen, eine durchgehende Eisenbahnverbindung zwischen Hoyerswerda und
Königswartha herzustellen.
Artikel II.
Jede der beiden hohen Regierungen erklärt sich bereit, die zur Herstellung
der genannten Eisenbahnverbindung erforderliche Bahnstrecke auf ihrem Gebiete
für eigene Rechnung bis zur beiderseitigen Grenze zu bauen, sobald sie die gesetz-
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen Bedingungen,
von denen der Bau gesetzlich abhängig gemacht werden sollte, sichergestellt sein
Gesetz-Samml. 1906. (Nr. 10776—10777.) 85
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1906.