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wird. Bei Eintritt der genannten Voraussetzungen wird jede der beiden Regie-
rungen der anderen innerhalb dreier Monate Nachricht geben und den Bau der
von ihr auszuführenden Strecke derart vorbereiten und fördern, daß die neue
Eisenbahnverbindung tunlichst bald im Baue vollendet und dem Betrieb über-
geben werden kann.
Artikel II.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für ihr
Gebiet vorbehalten.
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze über-
schreitet, bereits erfolgt ist, genehmigen die beiden hohen vertragschließenden Regie-
rungen die diesbezüglich getroffene Vereinbarung.
Artikel IV.
Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zu-
nächst nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin
das Bedürfnis nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie
beziehungsweise auf einzelnen Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur
ungestörten Abwicklung des Verkehrs notwendigen weiteren Ausgestaltung der
ersten Bau= und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die hohen
Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten.
Die Spurweite der Gleise soll in Ubereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen 1/635 Meter im lichten der Schienen betragen.
Als kleinster zulässiger Halbmesser für Krümmungen ist das Maß von
350 Meter und als stärkste Steigung das Verhältnis von 1: 100 einzuhalten.
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden
ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahn-
strecke zugelassen werden.
Artikel W.
Ein Ubergabebahnhof an der Grenze wird nicht errichtet werden. Der
Betrieb auf der neuen Strecke soll von der Königlich Preußischen und Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gemeinschaftlich geführt werden. Seine
Regelung bleibt einem besonderen Vertrage zwischen den genannten Verwaltungen
vorbehalten.
Artikel VI.
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizei-
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahn-
strecke auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus-
schließlich vorbehalten.